Vorsorgemaßnahmen außerhalb des Testamentes
Wenn Sie aufgrund einer Krankheit, eines Unfalles oder aufgrund von altersbedingten Behinderungen Ihre persönlichen und finanziellen Angelegenheiten nicht mehr selbständig regeln können, bestellt das Betreuungsgericht für Sie einen Betreuer. Es kann dann passieren, daß Sie auf die Person und Art und Weise der Betreuung keinen Einfluß haben.
Durch das Vorhandensein einer Patientenverfügung, einer Betreuungsverfügung oder einer Vorsorgevollmacht kann verhindert werden, daß fremde Personen über Ihre persönlichen und rechtlichen Angelegenheiten entscheiden. Viele Menschen denken, daß der Ehepartner oder die nächsten Verwandten automatisch solche Regelungen treffen dürfen – das ist aber falsch!
Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung können Sie konkrete Bestimmungen darüber treffen, ob und welche medizinischen Maßnahmen Sie in bestimmten Lebenssituationen wünschen. Sie können zum Beispiel eine Einwilligung in später erforderlich werdende medizinische Maßnahmen schon geben oder verweigern. Weil es viele Regelungsmöglichkeiten gibt, für die sich jeder individuell entscheiden muss, gibt es kein einheitliches Formularmuster für jede Person. Sie sollten sich unter Mithilfe Ihres Arztes ggf. umfassend informieren und beraten lassen, um die für Sie in Frage kommende Regelung herauszufinden. Wir bieten Ihnen an, nach umfassender Beratung eine Patientenverfügung für Sie zu erstellen. Idealerweise sollte eine Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung verbunden werden.
Was ist eine Patientenverfügung?
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Vorsorgevollmacht
In einer Vorsorgevollmacht können Sie eine Person Ihres Vertrauens beauftragen, Sie in bestimmten Vermögens- und persönlichen Angelegenheiten zu vertreten, also z. B. hinsichtlich der Vermögensverwaltung, der Gesundheitsfürsorge, der Aufenthaltsbestimmung (Unterbringung in einem Pflegeheim, Aufnahme ins Krankenhaus) und der Auflösung Ihrer Wohnung, wenn Sie selber dazu aufgrund des Verlustes Ihrer Geschäftsfähigkeit (z. B. aufgrund von altersbedingten Krankheiten) nicht mehr in der Lage sind. Durch diese Vollmacht wird die Anordnung einer Betreuung durch das Betreuungsgericht vermieden. Wir erstellen für Sie Vorsorgevollmachten nach einer ausführlichen auf Ihre besonderen Wünsche zugeschnittenen Beratung.
Vorsorgevollmacht: Wofür braucht man die?
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Betreuungsverfügung
In einer Betreuungsverfügung treffen Sie vorsorglich Regelungen für den Fall, daß eine Betreuung für Sie angeordnet wird.
Wenn Sie z. B. jetzt noch keiner konkreten Person eine Vollmacht erteilen möchten, können Sie dem Betreuungsgericht eine Person benennen, die – falls eine Betreuung in persönlicher und / oder vermögensrechtlicher Hinsicht erforderlich ist – vom Betreuungsgericht zu Ihrer Betreuerin / Ihrem Betreuer ernannt werden soll. Das Betreuungsgericht wird diese Person dann zum Betreuer ernennen.
Unser Angebot
Selbstverständlich können Sie sich in diesen Fragen an uns wenden. Wir erarbeiten zusammen mit Ihnen die für Sie in Frage kommende Lösung und erstellen für Sie die in Frage kommende Vollmacht.
Es wird ausdrücklich davor gewarnt, einfach irgendein Formular ohne nähere Überprüfung auszufüllen. Lassen Sie sich unbedingt vorher rechtlich beraten, damit Ihre persönliche Situation angemessen berücksichtigt werden kann.
Eine Registrierung der Vorsorgevollmachten ist im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer möglich. Dieses Register hilft, Vorsorgevollmachten im Betreuungsfall einfach, schnell und sicher zu finden. Nur das jeweilige Betreuungsgericht, also das Gericht, welches über die Anordnung einer Betreuung entscheidet, kann diese Daten einsehen. Wird eine Patientenverfügung im Rahmen einer Vorsorgevollmacht erklärt, kann diese ebenfalls dort hinterlegt werden. Die Anmeldung erfolgt unter www.vorsorgeregister.de.
Selbstverständlich übernehmen wir auf Wunsch die Registrierung Ihrer Vollmacht, damit die Betreuungsgericht auch schnell und einfach die Bevollmächtigung feststellen können. Eine Vorsorgevollmacht ist nur dann von Nutzen, wenn sie im Bedarfsfall auch schnell gefunden wird.
Privatrechtliche Vorsorgeregelungen
Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung
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