Volljährige Kinder müssen Elternunterhalt trotz Kontaktabbruchs seitens der Eltern zahlen

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass volljährige Kinder auch dann für den Unterhalt ihrer bedürftigen Eltern aufkommen müssen, wenn diese bereits vor Jahrzehnten den Kontakt zu den Kindern abgebrochen haben. Nach dem Gesetz sind Kinder von ihrer Pflicht ihren bedürftigen Eltern Unterhalt zu zahlen dann befreit, wenn die Eltern sich einer „schweren Verfehlung“ schuldig gemacht haben. Der Kontaktabbruch alleine stellt nach Auffassung der Karlsruher Richter regelmäßig keine „schwere Verfehlung“ dar.

Im konkreten Fall hatte der Vater seit vier Jahrzehnten den Kontakt zu seinem Sohn abgelehnt. Nun sollte dieser plötzlich für die Pflegeheimkosten des Vaters aufkommen.

Die Eltern des Mannes ließen sich bereits 1971 scheiden. Der Mann lebte von da an bei seiner Mutter und hatte anfangs noch einen losen Kontakt zu seinem Vater. Nach dem Abitur 1972 brach der Vater den Kontakt zum zwischenzeitlich volljährigen Sohn vollständig ab. 1998 errichtete der Vater ein notarielles Testament zu Gunsten einer Bekannten. Der Sohn sollte auf ausdrücklichen Wunsch des Vaters nur den „strengsten Pflichtteil“ erhalten. Erläuternd führte der Vater in diesem Testament aus, dass er seit über 27 Jahren keinen Kontakt mehr zu seinem Sohn habe. 10 Jahre später zog der Vater in eine Pflegeheimeinrichtung. Nachdem die Erträge aus seiner Lebensversicherung und seiner Altersrente aufgebraucht waren, trat wie in solchen Fällen üblich der Sozialhilfeträger für die Pflegeheimkosten des Vaters in Vorleistung. Nach dem Tod des Vaters Anfang 2012 verlangte die Stadt die erbrachten Kosten in Höhe von rund EUR 9.000,– für den Zeitraum von Februar 2009 bis Januar 2012 zurück.

Zu Recht, so entschied der Bundesgerichtshof und begründete seine Entscheidung insbesondere damit, dass der Vater gerade in der Lebensphase, in der eine besonders intensive elterliche Fürsorge erforderlich sei, seinen Elternpflichten im Wesentlichen genügt habe, da der Kontakt erst nach der Volljährigkeit des Sohnes abgebrochen wurde.

Auch in dem Testament sahen die Richter keine „schwere Verfehlung“ des Vaters. Jedermann habe das Recht seinen letzten Willen frei verfügen zu dürfen (Testierfreiheit). Davon habe der Vater Gebrauch gemacht.

Die Frage, ob und wieviel Elternunterhalt Kinder ihren Eltern zahlen müssen, bleibt eine Einzelfallfrage. Das lässt auch die Formulierung des Bundesgerichtshofs erkennen: Ein einseitiger Kontaktabbruch seitens der Eltern gegenüber ihren Kindern „allein“ reicht „regelmäßig“ nicht aus, um eine „schwere Verfehlung“ seitens der Eltern zu bejahen und den Unterhaltsanspruch gegenüber den Kindern zu verneinen.

Der BGH stärkt mit dieser Entscheidung die Rechte bedürftiger Eltern gegenüber ihren Kindern.

Betroffene sollten sich deshalb rechtzeitig mit dem Thema Elternunterhalt auseinandersetzen. Ob Unterhalt zu zahlen ist, richtet sich nach den individuellen Umständen in der Familie. Der Umfang eines zu leistenden Unterhalts ist abhängig von den jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des unterhaltspflichtigen Kindes. Betroffene sollten sich anwaltlich beraten lassen zu den Fragen, ob und wenn ja in welcher Höhe Unterhaltszahlungen auf sie zukommen können.