Elternunterhalt und teure Hobbies

Eltern, die über nur geringe Einkünfte verfügen, können einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren volljährigen Kindern haben. Bei der Frage, ob leistungsfähige Kinder ihren bedürftigen Eltern Unterhalt zahlen müssen, fällt die Entscheidung der Richter in der Regel zu Gunsten der bedürftigen Eltern aus. Bei der Frage des ob, gilt nämlich grundsätzlich das Prinzip der gegenseitigen Solidarität. Das bedeutet, dass, während die Eltern sich in jungen Jahren um die Kinder kümmern, sich die Kinder ihrerseits um die Eltern kümmern müssen, wenn diese im Alter nicht aus eigener Kraft ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Diesen Grundsatz hatten die Karlsruher Richter am Bundesgerichtshof jüngst in einer aktuellen Entscheidung bestätigt. Danach musste ein leistungsfähiger Sohn, nach genau diesem Grundsatz der gegenseitigen Solidarität, für seinen bedürftigen Vater Unterhalt zahlen, obwohl der Vater, nachdem der Sohn volljährig war, den Kontakt zu ihm vollständig abgebrochen hatte.

Bei der Frage, wie viel Elternunterhalt leistungsfähige Kinder an ihre bedürftigen Eltern zahlen müssen, sind die Karlsruher Richter hingegen zu Gunsten der unterhaltspflichtigen Kinder, bislang von folgender Regel ausgegangen: Grundsätzlich soll niemand seine Lebensführung wegen der Zahlung von Elternunterhalt „spürbar und dauerhaft“ einschränken müssen. Das bedeutet, dass bei der konkreten Berechnung der Unterhaltspflicht immer die konkreten Umstände und Lebensverhältnisse der unterhaltspflichtigen Kinder berücksichtigt werden. Wer sich also einen gehobenen Lebensstandard erarbeitet hat, soll diesen auch trotz der Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern grundsätzlich beibehalten dürfen. Dies wird unter anderem dadurch erreicht, dass der Betrag, der bei der Berechnung der Unterhaltspflicht nicht berücksichtigt wird, weil er dem unterhaltspflichtigen Kind für die Aufwendungen des täglichen Lebens zur Verfügung verbleiben soll (Selbstbehalt), proportional mit dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes ansteigt.

Im aktuellen Beschluss vom 05.02.2014 hat der BGH aber nun entschieden, dass Ausgaben für ein aufwendiges Hobby – konkret ging es um die Tierhaltungskosten für ein Pferd in Höhe von monatlich EUR 400,– nicht einkommensmindernd angerechnet werden. Das heißt, dass diese Aufwendungen bei der Berechnung der Unterhaltspflicht voll berücksichtigt werden. Ob es sich dabei schon um sog. Luxusaufwendungen handelt, hat der BGH im aktuellen Beschluss ausdrücklich nicht entschieden Allerdings lassen einige Formulierungen der Karlsruher Richter eine solche Einschätzung vermuten. Luxusaufwendungen werden, schon seit Jahren, bei der Berechnung von Elternunterhalt nicht einkommensmindernd berücksichtigt (BGH Beschluss vom 05.02.2014 XII ZB 25/13).