Was ist eigentlich ein Pflichtteil?
Hat der Verstorbene, hier Erblasser genannt, jemanden durch Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, ist derjenige enterbt. Durch den Pflichtteil wird einem bestimmten Personenkreis eine Mindestbeteiligung am Nachlass garantiert, dadurch, dass diese Personen gegenüber dem Erben einen Geldanspruch geltend machen können.
Nicht jede enterbte Person erhält einen Pflichtteil. Pflichtteilsberechtigte Personen sind die Kinder und Kindeskinder des Erblassers, seine Eltern und sein Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner. Auch wenn viele Menschen dass immer noch denken: Geschwister haben keine Pflichtteilsansprüche.
Eltern erhalten nur dann einen Pflichtteil, wenn der Erblasser keine Kinder und Kindeskinder hinterlassen hat.
Die Höhe des Pflichtteils ist natürlich abhängig vom Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls. Die Quote, d. h. der prozentuale Anteil, nach dem sich der Geldanspruch bemisst, bestimmt sich nach dem gesetzlichen Erbrecht. Die Quote beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Hinterlässt der Erblasser z. B. zwei Kinder und hat ein Kind enterbt, erhält dieses enterbte Kind einen Pflichtteilsanpruch von 1/4. Das liegt daran, dass der gesetzliche Erbteil 1/2 betragen hätte, die Hälfte davon sind 1/4.
Wichtig ist, dass Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden müssen, sonst verjähren sie innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis vom Tod des Erblasseres und Kenntnis des Testamentes.