Das Kontoguthaben eines Gemeinschaftskontos zwischen Eheleuten ist grundsätzlich hälftig zu teilen

Das Kontoguthaben eines Gemeinschaftskontos zwischen Eheleuten ist grundsätzlich hälftig zu teilen. Wenn die Eheleute nicht anderes vereinbart haben, gilt dies auch im Falle einer Trennung oder einer Scheidung.

Entnimmt ein Ehegatte nach der Trennung mehr als die Hälfte des Geldes vom gemeinsamen Konto, so kann der andere Ehegatten von diesem eine entsprechende Ausgleichszahlung verlangen.

So entschieden auch die Richter des Hanseatische Oberlandesgerichts Bremen durch http://www.oberlandesgericht.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen88.c.12026.de&asl=bremen88.c.2337.de„>Beschluss vom 04.03.2014 zugunsten eines Ehemannes, dessen Ehefrau zwei Tage nach der Trennung von einem in Polen unterhaltenen Gemeinschaftskonto 15.500,– Zloty abhob. Die Richter begründeten den Ausgleichsanspruch des Ehemannes gegenüber seiner Ehefrau damit, dass die Eheleute weder eine ausdrückliche, vom gesetzlich vermuteten Grundsatz der Halbteilung abweichende Vereinbarung getroffen hatten, noch eine Einzelfallausnahme vorläge.

Das die Eheleute keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen hatten war in diesem Fall unstreitig. Fraglich war, ob eine abweichende Bestimmung vom Grundsatz der Halbteilung aufgrund des konkreten Zwecks der Kontoverfügung vorlag.

Neben einer ausdrücklichen abweichenden Vereinbarung kann sich eine solche Bestimmung im Einzelfall auch aus dem Zweck des Rechtsgeschäfts sowie aus der Natur der Sache oder aus den Gesamtumständen ergeben.

Die Ehefrau hatte vor Gericht vorgetragen, sie habe das Geld vom Gemeinschaftskonto abgehoben, um trennungsbedingt Möbel und Elektrogeräte zu kaufen. Die Richter sahen in diesem, mit der Kontoverfügung verfolgten Zweck keine vom Grundsatz der Halbteilung abweichende Bestimmung.

Erfolge die Kontoverfügung eines Ehegatten nach endgültiger Trennung der Eheleute hingegen mit dem Zweck, eine noch gemeinsame Schuld zu bezahlen, könne darin nach den Ausführungen der Richter im Einzelfall eine abweichende Bestimmung vorliegen. Auch eine Geldentnahme, die mit den früheren gemeinsamen Vorstellungen der Ehegatten im Einklang stehe und darüber hinaus nach der Trennung weiterhin dem mutmaßlichen Willen des anderen Ehegatten entspreche, könne, so die Richter, eine abweichende Bestimmung darstellen.

Ohne eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Eheleuten bleibt die Frage nach dem Vorliegen einer abweichenden Bestimmung also immer eine Frage des jeweiligen Einzelfalls.