Ein Alkoholkranker bleibt grundsätzlich testierfähig

In dem vor dem OLG Brandenburg (Beschluss vom 20.03.2014, 3 W 62/13) entschiedenen Fall stritten sich die langjährige Partnerin des Verstorbenen und deren einzige Schwester unter anderem darüber, ob der Verstorbene testierfähig war, d.h. ob er aufgrund seines Alkoholismus überhaupt in der Lage war wirksam ein Testament zu verfassen.

Testierfähig, d.h. die Fähigkeit ein Testament zu errichten, ist derjenige, der die Bedeutung des Testamentes erkennt und in der Lage ist den Inhalt seines Testamentes aufgrund von eigenständigen Überlegungen bestimmen zu können. Grundsätzlich ist jemand solange als testierfähig anzusehen, wie nicht nachgewiesen werden kann, dass Testierunfähigkeit gegeben ist. Testierunfähigkeit ist also die Ausnahme, die nachgewiesen werden muss. In dem Fall, den das OLG Brandenburg zu entscheiden hatte, war – wie oft in diesen Fällen – ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt worden. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass eine chronische Alkoholabhängigkeit, die mit psychischer Abhängigkeit einhergeht, nicht notwendigerweise auch eine Einschränkung der Testierfähigkeit zur Folge hat. Natürlich schränkt der Missbrauch von Alkohol in akuten Phasen die Kritik-, Urteils- und Handlungsfähigkeit ein. Eine andauernde Auswirkung auf die Testierfähigkeit ist jedoch nicht zwingend gegeben. Das Fehlen von Testierfähigkeit kann erst dann angenommen werden, wenn weitere Erkrankungsbilder, wie z. B. ein dementielles Syndrom oder eine Psychose hinzukommen. Da über die Suchterkrankung des Verstorbenen hinaus keine weiteren wesentlichen psychiatrischen Störungen bekannt geworden waren, war von der Testierfähigkeit des Verstorbenen auszugehen.