Das Ferienhaus im Ausland – Was ist erbrechtlich zu beachten?

Viele Menschen haben eine Wohnung oder ein Haus im Ausland. Was passiert eigentlich, wenn der Eigentümer stirbt? Wer erbt die Immobilie? Das Vererben einer Ferienimmobilie im Ausland ist kompliziert, weil aufgrund unterschiedlicher erbrechtlicher Regelungen und Prinzipien der verschiedenen Länder häufig streitig ist, welches Erbrecht Anwendung findet und vor welchem Gericht im Falle eines Streits geklagt werden muss.

Es gibt Länder, die das Erbrecht des Staates anwenden, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, andere Länder wenden das Recht des Staates an, in dem sich die Ferienimmobilie befindet, wiederum andere das Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers.

Hinzu kommt, dass die Erben im Ausland häufig Probleme haben, sich als solche zu legitimieren. Einen Erbschein, wie er dem Erben in Deutschland zur Legitimation dient, ist in einigen Ländern entweder unbekannt oder nicht anerkannt.

Die EU-Erbrechtsverordnung gilt für Erbfälle ab dem 17. August 2015 und löst diese Probleme innerhalb der Europäischen Union. Ziel ist, dass EU weit Erbfälle mit Auslandsbezug und damit auch das Vererben von Ferienimmobilien, vereinheitlicht werden. Schwierigkeiten mit grenzüberschreitenden Erbfällen sollen vermieden werden. Wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt, folgen zukünftig alle EU- Länder (mit Ausnahme von Dänemark, Irland und Großbritannien) bei Erbfällen mit Auslandsbezug dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der gewöhnliche Aufenthalt ist auch bestimmend für den Gerichtsstand. Das bedeutet z.B., dass möglicherweise spanisches Erbrecht gilt, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf Mallorca haben, weil Sie dort das ganze Jahr in Ihrer Finca leben.

Wer schwierige Ermittlungen zur Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts vermeiden will, hat nach der EU-Erbrechtsverordnung die Möglichkeit, sein Heimatrecht entsprechend seiner Staatsangehörigkeit im Testament ausdrücklich zu wählen. Diese Rechtswahl kann man auch jetzt schon treffen.

Als einheitliches Nachweisdokument zur Legitimation des Erben wird ein europäisches Nachlasszeugnis eingeführt.

Eigentümern von Ferienimmobilien im Ausland ist zu empfehlen, sich bei der Formulierung der Wahlrechtsklausel im Testament anwaltlich beraten zu lassen, damit diese wirksam ist.