Ein Ehepartner haftet nicht für die Schulden des anderen!
Die meisten Menschen stellen sich offenbar vor, dass man mit der Eheschließung finanziell automatisch für alles haftet, was der Ehepartner so anstellt. Soweit gehen die ehelichen Verpflichtungen aber nicht. Praktisch in jeder Trennungsberatung kommt die Frage, ob man denn jetzt, nach erfolgter Trennung, auch noch für etwaige neue Schulden des Ehepartners gerade stehen müsse.
Wenn ich darauf hinweise, dass man auch in einer intakten Ehe nicht für Verbindlichkeiten des Ehepartners haftet, sind die meisten Menschen verblüfft nach dem Motto: „Wieso, wir sind doch verheiratet, da muss man doch alles teilen?“ Nein, muss man nicht. Man haftet tatsächlich nur, wenn man für den Kredit des Ehepartners gebürgt hat oder, wenn man den Kreditvertrag selber mit abgeschlossen hat.
Lediglich im Rahmen des § 1357 BGB kann man während intakter Ehe vom Ehepartner mitverpflichtet werden. Es geht hier aber nur um Geschäfte, die der angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie dienen. Das kann z.B. der Kauf einer kaputten Waschmaschine sein oder die Reparatur des Familienautos. In diesem Rahmen der sog. Haushaltsgeschäfte kann ein Ehepartner den anderen mitverpflichten. Das bedeutet nun aber nicht, dass ein Ehepartner für den vom anderen Partner aufgenommenen Kredit für seine Hobbies, z.B. für den Ankauf eines Porsches, haftet. Hier haftet er nur dann, wenn es in der Ehe üblich ist solche Autos als Familienautos zu fahren! Dann wäre der Kauf des Porsches nämlich ein Haushaltsgeschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs. Das wird wohl eher die Ausnahme sein. Diese Mitverpflichtung zur Haftung bei Haushaltsgeschäften endet übrigens bei Trennung der Eheleute.