Verliert man den Anspruch auf Zugewinnausgleich nach der Scheidung?

Wenn eine Ehe geschieden wird, empfiehlt es sich natürlich, alle anstehenden Fragen abschließend zu klären.

Kann aber über die Vermögensauseinandersetzung noch keine Einigung hergestellt werden, kann man dieses Thema auch außerhalb des Scheidungsverfahrens versuchen zu regeln, und zwar noch bis zu drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Wenn Eheleute keinen Ehevertrag schließen, leben sie automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften. Wird die Ehe durch den Tod eines Partners oder durch eine Ehescheidung aufgelöst, wird die Hälfte des zwischen den Eheleuten während der Ehe erwirtschafteten Vermögens geteilt. Wenn also beide Eheleute in etwa gleich großen Vermögenszuwachs erzielt haben, lohnt sich die Durchführung des Zugewinnausgleichs nicht. So zum Beispiel dann, wenn beide von ihrem jeweiligen Einkommen Zahlungen in die gemeinsame Immobilie gesteckt haben und darüber hinaus kein nennenswertes Vermögen besitzen.

Anders sieht es aus, wenn die während der Ehe erwirtschafteten Vermögenswerte rein formal nur auf einen Ehepartner lauten, wenn beispielsweise ein Aktienvermögen nur auf den Namen der Ehefrau läuft und der Ehemann Oldtimer besitzt, die dieses Vermögen um ein Vielfaches übersteigen.

Hier würde man zunächst versuchen, außerhalb des Scheidungsverfahrens eine interessengerechte und faire Aufteilung der Vermögenswerte ohne wirtschaftliche Wertverluste zu regeln. Scheitert dies, müsste das Thema gegebenenfalls mit in das familiengerichtliche Scheidungsverfahren aufgenommen werden. Dies verzögert das Verfahren und erhöht auch den Gegenstandswert und damit die Verfahrenskosten. Letztlich wird auch nur über den Betrag des zu zahlenden Zugewinnausgleichs entschieden, nicht aber wie dieser vollzogen werden könnte.

Wenn die Vermögenswerte der Eheleute insgesamt transparent sind und Vermögensverschiebungen zu Lasten des anderen Ehegatten nicht zu befürchten sind, kann eine Auseinandersetzung über die Verteilung des Vermögens auch nach dem Scheidungsverfahren in ruhigerer Atmosphäre durchaus ratsam sein. Wenn etwa im Zeitpunkt der Scheidung noch nicht feststeht, wie der andere Partner ausgezahlt werden kann, weil Geldanlagen längerfristig gebunden sind oder wie im obigen Beispiel der auszahlungspflichtige Partner außer den Automobilen keine liquiden Mittel zur Verfügung hat.

Dann kann in Ruhe geprüft werden, wie die Finanzierung zu bewerkstelligen ist, um dann eine Abwicklung des Zugewinnausgleichs vorzunehmen. Kommt es auch dann noch immer nicht zu einer Einigung, kann der ausgleichsberechtigte Partner noch bis zu drei Jahren nach dem Abschluss des Scheidungsverfahrens einen Antrag beim Familiengericht stellen, bevor der Anspruch verjährt.