Elternunterhalt: Bei der Berechnung der Unterhaltspflicht ist der Wert der „angemessen selbst genutzten Immobilie“ nicht zu berücksichtigen
Leistungsfähige Kinder sind gesetzlich verpflichtet, ihren Eltern Unterhalt zu zahlen.
Diese Pflicht wird in der Praxis insbesondere relevant, wenn die Eltern bzw. ein Elternteil in einem Alters- oder Pflegeheim untergebracht werden muss. Oftmals verbleibt auch nach Einsatz des elterlichen Einkommens und des Vermögens und trotz eventueller Zahlungen durch die Pflegeversicherung eine nicht unerhebliche Finanzierungslücke. In der Regel treten die Sozialhilfeträger in Vorleistung. Der Unterhaltsanspruch der Eltern gegenüber ihren Kindern geht in diesem Fall per Gesetz auf die in Vorleistung getretenen Träger über.
Der Umfang der zu leistenden Unterhaltspflicht ist abhängig von den individuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des unterhaltspflichtigen Kindes. Dabei stellt sich vor allem die Frage, wieweit die Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern überhaupt reicht. Wo ist die Grenze?
Mit der Entscheidung vom 07. August 2013 stärkt der BGH die Rechte unterhaltspflichtiger Kinder dahingehend, dass der Wert einer „angemessenen selbst genutzten Immobilie“ bei der Berechnung der Unterhaltspflicht des Kindes „grundsätzlich“ nicht zu berücksichtigen sei. (BGH Az.: XII ZB 269/12)
Das bedeutet für die betroffenen Kinder, dass der Wert einer selbst bewohnten Immobilie bei der Berechnung des Schonvermögens nicht mit gerechnet wird.
Jedenfalls ist den Betroffenen zu empfehlen, überprüfen zu lassen, ob ein bereits festgesetzter Unterhaltsbetrag reduziert werden kann. Insbesondere deshalb, weil die Sozialämter bisher verbreitet auch die selbstgenutzte Immobilie bei der Unterhaltsberechnung mit berücksichtigt haben. Eine erneute Unterhaltsberechnung könnte sich also zu Gunsten des Betroffenen auswirken. Die Betroffenen sollten anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Hinzu kommt, daß nicht nur die jetzt vom BGH entschiedene Frage von den Sozialämtern oft zum Nachteil der Betroffenen entschieden wird.