Im Ausland erzieltes Einkommen wird beim Elterngeld nicht berücksichtigt

Wer nach einem Job im Ausland nach Deutschland zurückkehrt und in der Folgezeit einen Antrag auf Elterngeld stellt, wird nicht selten überrascht sein, dass er trotz Erwerbstätigkeit in den vergangenen Monaten häufig nur den Mindestelterngeldsatz von 300,– € erhält.

So ging es auch einer Lehrerin, die vor der Geburt ihrer Tochter im November 2010 an einer deutschen Schule in China tätig war. Zu Recht, entschied das Bundessozialgericht in Kassel jetzt in einem Urteil vom 20.05.2014 (Az.: B 10 EG 2/14 R).

Aber woran liegt das ?

Wer die Grundvoraussetzungen für den Elterngeldbezug erfüllt, erhält grundsätzlich 67 Prozent seines durchschnittlichen monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit der vergangenen 12 Monate vor der Geburt. Maximal werden 1.800,– € Elterngeld gezahlt, mindestens 300,– €. Die Grundvoraussetzungen für den Bezug erfüllte die Lehrerin. Sie lebte mit ihrer Tochter in Deutschland in einem gemeinsamen Haushalt, erzog diese und übte wegen der Kinderbetreuung keine Erwerbstätigkeit aus.Trotz ihrer Erwerbstätigkeit als Lehrerin vor der Geburt, erhielt sie auf ihren rechtzeitig gestellten Antrag lediglich den Mindestelterngeldsatz von 300,– €.

Der Grund dafür ist, dass im Ausland erzieltes und versteuertes Einkommen bei der Berechnung des Elterngeldes nicht mit eingerechnet wird. Im Januar 2011 wurde dieser Grundsatz im Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (§ 2 BEEG) auch ausdrücklich normiert. Die Tochter der betroffenen Lehrerin wurde aber kurz vor dieser Gesetzesänderung geboren. Die Richter entschieden dennoch, dass die Frau keinen Anspruch auf ein höheres Elterngeld habe.

Die höchsten deutschen Sozialrichter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Lehrerin in den letzten 12 Monaten vor der Geburt ihrer Tochter im November 2010 ihre Einkünfte aus Erwerbstätigkeit in einer anderen als der deutschen Sozialordnung erzielt habe. Dieses Einkommen sei anders zu beurteilen als in Deutschland versteuertes Einkommen. Die Gewährung des Elterngeldes werde nämlich an die Erwartung geknüpft, dass die begünstigte Familie dauerhaft in Deutschland bliebe. Ein längerer Aufenthalt in Deutschland stelle diese Erwartung in Frage.