Wer darf das gemeinsame Haus nach einer Trennung behalten?

Wenn sich zwei Partner voneinander trennen, ändert sich an den Eigentumsverhältnissen zunächst einmal nichts. Waren sie vor der Trennung beispielsweise zu je ½ Eigentümer eines Hauses oder einer Eigentumswohnung, so bleiben sie es auch nach einer Trennung und auch nach einer möglicherweise folgenden Scheidung.
Das bedeutet, dass man sich verständigen muss, wer die Immobilie künftig nutzen und behalten soll. Das mag in der Situation einer Trennung schwierig sein. Deswegen sollte man einige Vorüberlegungen anstellen:

In Härtefällen kann eine vorübergehende gerichtliche Zuweisung der ehelichen Wohnung zur alleinigen Nutzung eines Ehegatten herbeigeführt werden. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn das Kindeswohl durch das Verhalten eines der Eheleute gefährdet ist oder einer der Eheleute gegenüber dem anderen gewalttätig geworden sein sollte. Die gerichtliche Zuweisung verliert mit der Rechtskraft der Scheidung jedoch ihre Wirksamkeit, so dass auch dann eine Einigung zur endgültigen Lösung erforderlich bleibt.

Am Anfang steht sicher die Frage der Finanzierung: Wenn keiner der Eheleute die monatlichen Kosten zur Bedienung der Kredite aufbringen kann, sollte man die Immobilie verkaufen. Hierbei ist es sicher sinnvoll, einen günstigen Moment am Markt abzuwarten, damit ein möglichst guter Verkaufserlös erzielt werden kann.

Insbesondere wenn aus der Beziehung Kinder hervorgegangen sind, wird es dem mit den Kindern weiter lebenden Partner nicht leicht fallen, die Immobilie und damit das Wohnumfeld der Familie aufzugeben. Hier sollten sich beide Partner zusammenraufen, um zu einer verträglichen Lösung zu gelangen. Zum Beispiel kann man die Immobilie noch eine Weile weiter zusammen finanzieren, bis die Kinder ein Alter erreicht haben, in dem sich ein Wohnortwechsel weniger einschneidend gestaltet. Einen Ausgleich der weiteren Mitfinanzierung kann man dann später bei der Verteilung des Verkaufserlöses bewerkstelligen. Oder man versucht, in einen Teil der Immobilie einen Untermieter aufzunehmen.
Wenn einer der Partner die Immobilie allein weiter nutzen möchte und finanzieren kann, so überträgt der andere Partner ihm dessen Eigentumsanteil. Um den Wert dieses Anteils für beide Partner fair festzulegen, sollte man an die Einholung eines Sachverständigengutachtens denken. Manchmal kann man sich auch an Vergleichswerten in der Nachbarschaft orientieren.
Eine solche Übertragung erfolgt in einem notariellen Vertrag. Derjenige, der seinen Miteigentumsanteil an den Partner überträgt, sollte nach Möglichkeit sicherstellen, dass dieser auch alle übrigen mit dem Haus verbundenen Pflichten zukünftig alleine trägt. Dies sind insbesondere die auf dem Haus lastenden Kreditverpflichtungen. Das muss vorab mit den finanzierenden Banken geklärt und dann in den Notarvertrag aufgenommen werden.

Unabhängig davon, auf welche Variante sich die Partner am Ende verständigen, empfiehlt sich Folgendes:
Wer aus dem gemeinsamen Haus oder der Eigentumswohnung nach einer Trennung auszieht – das ist oftmals lange vor einer endgültigen Einigung darüber, wer das Haus dauerhaft behält – sollte den in der Immobilie verbleibenden Partner dazu auffordern, eine Vereinbarung über die Verwaltung und Benutzung des Hauses mit ihm zu treffen. Nur unter der Voraussetzung, dass eine klare und konkrete Aufforderung hierzu erfolgt, hat der Ausziehende nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm einen Anspruch auf die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Dauer der alleinigen Nutzung auch seines Eigentums durch den anderen. (link zum konkreten Fall: Beschluss des 14. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 02.12.2013, erlassen am 06.12.2013 (14 UF 166/13)).

Betroffenen ist zu empfehlen, sich im Falle einer Trennung anwaltlich beraten zu lassen.