Leben Sie im Ausland?

Am 17. August 2015 tritt die EU-Erbrechtsverordnung in Kraft. Ab dann bestimmt nicht mehr die Staatsangehörigkeit des Erblassers im Zeitpunkt des Todes das anzuwendende Erbrecht, sondern der „gewöhnliche Aufenthaltsort“ im Zeitpunkt des Todes.

Der gewöhnliche Aufenthalt entscheidet also grundsätzlich darüber, welches Erbrecht zur Anwendung kommt und welches Land international zuständig für das Nachlassverfahren und alle aus dem Erbfall resultierenden streitigen Verfahren ist.

Mit anderen Worten: Sie sind z.B. deutscher Staatsangehöriger und verbringen Ihren Ruhestand auf Mallorca. Mallorca ist also Ihr gewöhlicher Aufenthalt. Sie werden damit grundsätzlich nach spanischem/mallorcinischem Erbrecht beerbt. Oder Sie leben z.b. in Thailand. Dann gilt für Sie thailändisches Erbrecht.

Wenn Sie das nicht wollen, müssen Sie ein Testament errichten und im Wege der Rechtswahl deutsches Recht, also Ihr „Heimatrecht“ wählen.