Aus der Reihe weitverbreiteter Irrtümer: Ein Ehepartner haftet nicht für Schulden des anderen Ehepartners!

Auch, wenn viele Menschen davon ausgehen: Nur, weil man verheiratet ist, haftet man nicht für Schulden des anderen Ehepartners. Schulden eines Ehepartners sind nur die Sache desjenigen, der die Schulden gemacht hat. Das gilt selbstverständlich sowohl für Schulden, die vor der Ehe bestanden haben, als auch für Schulden, die ein Ehepartner während der Ehe macht. Nur dann, wenn die Ehegatten gemeinsam Schulden machen, z.B. ein Darlehen zur Finanzierung eines Hauses aufnehmen oder ein Ehegatte die Bürgschaft für die Schuld des anderen Ehegatten übernimmt, haftet man zusammen. Der Grund für die Haftung ist dann aber nicht, dass man miteinander verheiratet ist, sondern, dass man sich aktiv entweder zur Darlehensaufnahme oder zur Übernahme einer Bürgschaft verpflichtet hat.

Keine Regel ohne Ausnahme: Nach § 1357 BGB kann man während einer intakten Ehe vom Ehepartner mitverpflichtet werden bei den sogenannten Haushaltsgeschäften. Das sind Geschäfte, die der angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie dienen, also z.B. beim Einkauf von Lebensmitteln oder dem Kauf einer Waschmaschine. Wichtig dabei ist, dass es sich um ein Geschäft handeln muss, das einen Bezug zum familiären Konsum aufweist. Damit ist gemeint, dass das Geschäft, also z.B. der Kauf einer Kaffeemaschine, angemessen im Hinblick auf die durchschnittliche Situation in der Familie ist. Kauft der Ehepartner also eine Kaffeemaschine, weil die alte kaputtgegangen ist und bleibt dabei in demselben Rahmen, der vorher bestanden hat, kann der Ehegatte bei Nichtzahlung des Kaufpreises zur Zahlung mitverpflichtet sein. Kauft der Ehepartner eine Luxus-Kaffeemaschine, die in keinem Fall den Lebensgewohnheiten und finanziellen Verhältnissen der Familie entspricht, wird der Ehepartner nicht mitverpflichtet.