Wer darf den Hund behalten bei der Trennung?

Wer darf den Hund behalten bei der Trennung?

Bei jeder Trennung stehen Paare vor der Herausforderung, bislang Geteiltes wieder untereinander aufteilen zu müssen. Während man sich über Tisch und Schrank in der Regel recht schnell einigen mag, gibt es bestimmte Lebensbereiche, die bei einer Trennung häufig mit Streit verbunden sind. Dazu gehört oftmals das gemeinsame Haus, in das im Zweifel beide viel Zeit, Geld und Liebesmüh gesteckt haben (vgl. Beitrag zu dem Thema „wer darf das Haus behalten bei der Trennung“). Noch schwerer fällt eine Einigung, wenn aus der gemeinsamen Zeit Kinder hervorgegangen sind und beispielsweise eine Regelung bzgl. des Umgangs beider, nun getrennt lebender Elternteile mit den gemeinsamen Kindern gefunden werden muss.

Und auch, wenn es um „des Menschen besten Freund“ geht, fällt die Einigung nach einer Trennung manchmal so schwer, dass ein Gericht darüber entscheiden muss, wer den gemeinsamen Hund behalten darf.

Grundsätzlich gilt, dass nach einer Trennung beide Ex-Partner das Recht haben, den gemeinsamen Hund zu behalten. Denn an den Eigentumsverhältnissen ändert sich durch eine Trennung nichts. Hier gilt nichts anderes, als beispielsweise auch bei einem Haus. Das liegt daran, dass Tiere zwar selbstverständlich keine Sachen sind, aber in der Regel, die für Sachen geltenden Rechtsvorschriften auch auf Tiere angewandt werden. Die Entscheidung, wer den gemeinsamen Hund nach der Trennung behält, kann damit nur durch eine Einigung zwischen den Ex-Partnern herbeigeführt werden. Wird der Streit, weil die Ex-Partner sich nicht einigen können, vor Gericht gebracht, entscheidet dieses nach den Grundsätzen der Billigkeit, die für die Hausratsverteilung bei Getrenntlebenden gelten, über die Zuweisung des Hundes.
So auch im Fall der vierjährigen Malteserhündin „Babsi“, welche die Eheleute während der Zeit des ehelichen Zusammenlebens gemeinsam erworben hatten. Am Tag der Trennung und des Auszugs im November 2012 hatte der Ehemann die Hündin weggebracht um eine Mitnahme des Hundes durch die Ehefrau zu verhindern. Auch in den darauf folgenden 1 1/2 Jahren nach der Trennung versagte der Ehemann seiner Frau jeglichen Kontakt mit dem Hund. In dem darauf folgenden Rechtsstreit wurde die Hündin der Ehefrau zugewiesen (OLG Stuttgart vom 07.04.2014, 18 UF 62/14).

Nachvollziehbar begründen die Richter ihre Entscheidung im Wesentlichen mit dem „nicht billigenswerten Verhaltenen“ des Ehemannes, welcher den gemeinsamen Hund bei der Trennung wegbrachte, ihn seiner damaligen Frau 1 ½ Jahre vorenthielt und diese darüber hinaus auch nicht in wesentliche, den gemeinsamen Hund betreffende Dinge, wie die Trächtigkeit der Hündin und ihre Folgen, mit einbezog. Darüber hinaus hatte das Gericht keine Zweifel an der Geeignetheit der Frau, sich um die Hündin zu kümmern.

Verwunderlich hingegen ist, dass in Teilen des Urteils der Eindruck entstehen kann, es würde nicht um die Zuweisung eines Hundes gestritten, sondern um eine Umgangsregelung für ein Kind. Worte wie „ungewollte Schwangerschaft“ „Kontaktsperre“ und „Wechselmodell“ verwischen die Grenze zwischen Mensch und Tier hier jedenfalls sprachlich.

So ähnlich die im Streit um die Zuweisung eines Hundes und um das Umgangsrecht eines Kindes verbundenen „praktischen Fragen“ aber sein mögen, – wer kümmert sich zukünftig wie und wo und wer kommt für welche Kosten auf? -, so klar und deutlich ist doch auch die Grenze zwischen beiden Fällen. Der Hund ist ein Tier, kein Mensch!