Muss man für volljährige Kinder zahlen, die aus dem Haus sind?

Volljährige Kinder ziehen nach dem Schulabschluss häufig in die eigenen vier Wände. Entweder, weil die Aufnahme des Studiums oder der Beginn einer Ausbildung nur in einer anderen Stadt möglich ist oder schlicht, weil sie auf eigenen Beinen stehen möchten. Die Eltern bleiben unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem unterhaltspflichtig, nämlich dann, wenn die Kinder bedürftig und die Eltern leistungsfähig sind.

Der Regelbedarf für ein volljähriges Kind mit eigenem Haushalt wird pauschal in Höhe von EUR 670,– angenommen. Darin enthalten sind die Kosten für Unterkunft und Heizung mit EUR 270,–. Hinzu kommen die Beiträge für die Krankenversicherung und eventuelle Studiengebühren.

Dieser pauschale Regelbedarf kann durch die Anrechnung bestimmter Leistungen gedeckt werden. Das staatliche Kindergeld wird vollständig angerechnet, ebenso wie ein BAföG-Darlehen. Die Ausbildungsvergütung ist ebenfalls bedarfsdeckend. Lediglich eine Pauschale von EUR 90,– bleibt bei der Anrechnung der Ausbildungsvergütung außen vor.

Im Einzelfall kann dem Kind aber auch ein Mehrbedarf an Unterhalt entstehen, so zum Beispiel in Form von Kosten für den Besuch einer Privatschule oder eines Internats oder auch Nachhilfeunterricht. Ob und in welcher Höhe Kinder einen Anspruch auf Mehrbedarf gegenüber ihren Eltern haben, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Eine Zweitausbildung müssen Eltern ihren Kindern jedenfalls grundsätzlich nicht finanzieren. Wenn die Kinder kurz nach Studien- oder Ausbildungsbeginn merken, dass der eingeschlagene Weg doch nicht der geeignete ist, können sie aber eine andere Ausbildung beginnen, ohne ihren Unterhaltsanspruch zu verlieren. Auch ein Aufbaustudiengang mit Masterabschluss oder andere Weiterbildungsmaßnahmen gefährden den Unterhalt nicht, solange die Ausbildung zielstrebig einem Ende zugeführt wird.

Zur Berechnung der genauen Unterhaltshöhe empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung, da eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen sind.