Kindergeld gibt es auch für verheiratete Kinder

Mit seiner Entscheidung vom 17.10.2013 rückt der Bundesfinanzhof (BFH) von seiner bisherigen Rechtsprechung zum Anspruch auf Kindergeld für verheiratete Kinder ab.

Nach langjähriger Rechtsprechung des BFH erlosch der Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind grundsätzlich mit dessen Eheschließung. Grund dafür war die Annahme, dass der Unterhaltsanspruch innerhalb der Ehe das Kindergeld grundsätzlich ersetze. Danach bestand ein Anspruch auf Kindergeld für volljährige verheiratete Kinder nur ausnahmsweise im sog. „Mangelfall“. Ein solcher lag vor, wenn die Einkünfte des Kindes und des Ehegatten den Grenzbetrag von zuletzt EUR 8.004,– pro Person und Jahr nicht überschritten.

Dieser Grenzbetrag ist 2012 entfallen.

Mit dem Wegfall des Grenzbetrages verbleiben nur noch zwei Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch von Eltern volljähriger Kinder:

1. Das Kind hat das 18. aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet.

2. Das Kind befindet sich noch in der erstmaligen Berufsausbildung bzw. im Erststudium.

Das führt dazu, dass Eltern selbst dann einen Anspruch auf Kindergeld haben, wenn, wie im konkret entschiedenen Fall, die verheiratete Tochter und ihr Ehemann sich beide in entsprechend vergüteten Ausbildungsverhältnisses befinden, die ihnen das Bestreiten des Lebensunterhalts – auch über den früheren Grenzbetrag hinaus – ermöglicht.

Urteil vom 17.10.2013, III R 22/13