Was unterscheidet den Rentenausgleich vom Vermögensausgleich?
Beim Versorgungsausgleich werden anlässlich einer Ehescheidung die beiderseitigen Rentenansprüche, die während der Ehezeit angespart worden sind, aufgeteilt. Zunächst einmal holt das Familiengericht bei den Rententrägern Auskünfte zur Höhe der Rentenansprüche ein. Wenn alle Auskünfte vorliegen, entscheidet das Gericht über eine gleichmäßige Aufteilung auf die Eheleute. In der Regel wird bei dem Rentenversicherungsträger, bei dem ein Anrecht angespart worden ist, für den anderen Ehegatten ein eigenes Konto eingerichtet, auf das die Hälfte des Ehezeitanteils eingezahlt wird oder aber ein bestehendes Konto bei dem Versicherungsträger wird entsprechend aufgestockt.
In den Versorgungsausgleich werden nur echte Rentenansprüche einbezogen, also Einsparungen, die auf eine monatliche Rente im Alter angelegt sind. Versicherungen, bei denen man die Wahl hat, ob sie später als Rente oder als einmaliger Kapitalbetrag ausgezahlt werden, zählen dann zum Versorgungsausgleich, wenn man sich schon für die Rentenauszahlung entschieden hat.
Alle anderen Kapitalversicherungen mit einer einmaligen Auszahlung fallen in den Zugewinnausgleich. Dieser Ausgleich betrifft alle während der Ehezeit angesparten Vermögenswerte. Hierzu zählen Barvermögen, Immobilienvermögen, Aktien und dergleichen. Gegenstände des täglichen Gebrauchs zählen hingegen nicht hierzu.
Den Vermögenszuwachs eines jeden Ehegatten zwischen Eheschließung und Beginn des Scheidungsverfahrens nennt man Zugewin. Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn ist dem anderen Ehegatten in Höhe des hälftigen Unterschiedsbetrages zum Ausgleich verpflichtet.
Erbschaften und Schenkungen von dritter Seite zählen nicht zum Zugewinn, weil sie nicht unmittelbar mit der ehelichen Lebensführung in Zusammenhang stehen.