Scheidungskosten steuerlich absetzbar

Diese Auffassung vertritt zumindest das Finanzgericht Rheinland-Pfalz. In seinem Urteil vom 16. Oktober 2014 (4 K 1976/14) hat es entschieden, dass die unmittelbaren Kosten für die Ehescheidung als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigt werden können.

Das Gericht führt aus, dass es für einen Steuerpflichtigen existenziell sei, sich aus einer zerütteten Ehe lösen zu können. Die Kosten der Ehescheidung seien daher für den Betroffenen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig.

Dem ist nichts mehr hinzuzufügen. Betroffene sollten daher immer versuchen, die ihnen entstandenen Scheidungskosten steuerlich geltend zu machen.