Müssen Hausmänner und -frauen für die Pflege der Eltern zahlen?

Pflegebedürftige Menschen können ihren Lebensbedarf oft nicht aus ihren eigenen Einkünften decken. Das hat viele wachgerüttelt und daran erinnert, selbst mehr in die eigene Altersvorsorge zu investieren, um einer Altersarmut entgegenzuwirken. Aber Achtung: Nicht jede Art von Vermögensaufbau ist vor dem Zugriff des Staates geschützt. Wenn zum Beispiel die Eltern in einem Pflegeheim leben und Unterstützung vom Sozialamt bekommen, wendet sich die Behörde an die Kinder, fordert Auskunft über ihre Einkünfte und Vermögenswerte und berechnet danach einen zu zahlenden Unterhalt.

Hausfrauen und -männer in Alleinverdienerehen konnten bislang davon ausgehen, dass bei ihnen allenfalls ein „Taschengeld“ für Unterhaltszwecke herangezogen wurde. Nun aber hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass das Kind – auch wenn es über keinerlei eigene Erwerbseinkünfte verfügt, dennoch sein Vermögen für den Unterhalt der Eltern herzugeben hat. Und dies selbst dann, wenn man nachweisen kann, dass dieses Vermögen ausdrücklich für die eigene Altersvorsorge zurückgelegt wird.

So sehen es die höchsten Richter: In einer Ehe, in der die Partner sich dazu entschließen, dass nur ein Ehegatte Geld verdient und der andere zu Hause bleibt, sei es so, dass auch nur ein Einkommen für die Bedürfnisse beider Partner zur Verfügung stehe. Aus diesem Einkommen müsse der gesamte Lebensbedarf der Eheleute gedeckt werden, auch die Kosten für Krankenversicherung oder eine angemessene Altersvorsorge. Dieses Versorgungsprinzip, das die Eheleute frei gewählt hätten, setze sich dann im Alter fort: Die angesparte Altersvorsorge des alleinverdienenden Ehegatten muss auch für den nicht verdienenden Ehegatten verwendet werden.

Ein Beispiel: Die Eheleute haben beschlossen, dass die Frau, die einen gut bezahlten Job hat, diesen behält, während der Mann Haus und Hof versorgt und keine eigenen Einkünfte hat. Beide Eheleute haben Vermögen, auch der Ehemann, und zwar in Höhe von 50.000 Euro, die er unangetastet auf einem Sparkonto liegen hat, als Absicherung für sein Alter. Seine Mutter zieht in ein Pflegeheim, kann aber die Kosten hierfür aus ihrer Rente nicht bezahlen. Das Sozialamt springt ein und nimmt dann Rückgriff auf den Sohn. Der winkt ab, weil er selbst keine Einkünfte hat. Das Sozialamt fordert trotzdem Unterhalt, weil der Sohn genügend Vermögen habe, das er nicht benötige. Denn es sei Sache der Ehefrau, auch für seine Altersvorsorge mit zu sorgen. Das sei die Konsequenz der Rollenverteilung, zu der sich die Eheleute entschlossen hätten.

In einer solchen Situation muss man also erst einmal rechnen, ob das Maximum des Schonvermögens bei der verdienenden Ehefrau erreicht wird. Dieses berechnet sich aus der Anzahl der Lebensjahre, die sie schon arbeitet, aus dem zuletzt erzielten Jahresbrutto und einer Verzinsung. Hat die Ehefrau weniger als dieses Schonvermögen, so kann es mit dem Vermögen ihres Mannes bis zur maximal geschonten Höhe aufgestockt werden.

1 Antwort
  1. Joachim
    Joachim sagte:

    Unfassbar, wie hoch die Kosten am Ende werden können. Das hat man alles vorher gar nicht so im Kopf. Danke für diesen informativen Artikel, der enige Fragen zu diesem Thema klären konnte.
    Tipp: Die Kosten für den Umzug lassen sich auch als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen!

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