Der Lottogewinn fällt in den Zugewinn

Viele mögen es als ungerecht empfinden – rechtlich ist es aber eindeutig: Auch wenn man schon viele Jahre voneinander getrennt lebt und schon längst wieder einen neuen Partner hat, muss man seinen Ehepartner im Rahmen des Zugewinnausgleichs am Lottogewinn beteiligen. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 16. Oktober 2013 entschieden.

Im vom Gericht entschiedenen Fall lebten die Eheleute schon mehrere Jahre getrennt, der Ehemann hatte eine neue Lebensgefährtin. Mit dieser spielte er Lotto und beide gewannen. Erst jetzt stellte der Ehemann einen Scheidungsantrag.

Die Eheleute lebten im sogenannten gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser Güterstand, der immer dann vorliegt, wenn man nichts anderes notariell vereinbart hat, endet durch die Ehescheidung. Der entscheidende Zeitpunkt für die Berechnung des sogenannten Zugewinns ist der Zugang des Scheidungsantrages beim anderen Ehepartner.

Wie berechnet man den Zugewinn? Zugewinn wird ermittelt, in dem jeder Ehepartner seine jeweiligen Vermögenswerte unter Abzug etwaiger Schulden zusammenrechnet und den jeweiligen Vermögenswerten bei Heirat gegenüberstellt. Wenn das Vermögen zum Zeitpunkt des Zugangs des Scheidungsantrages das Vermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung übersteigt, also ein Vermögenszuwachs erfolgt ist, spricht man von Zugewinn. Derjenige Ehepartner, der den höheren Vermögenszuwachs in der Ehe erzielt hat, muss dem anderen die Hälfte des Überschusses als Ausgleich zahlen.

Vermögen, welches ein Ehepartner nach der Heirat erbt oder geschenkt bekommt, wird dem sogenannten Anfangsvermögen des Ehepartners hinzugerechnet und ist damit privilegiert. Dieses Vermögen muss also im Rahmen des Zugewinns nicht ausgeglichen werden.

Der Bundesgerichtshof hat nun festgestellt, dass ein Lottogewinn nicht vergleichbar ist mit einem Erbe oder einer Schenkung, weil diesem Lottogewinn keine der Erbschaft oder Schenkung vergleichbare persönliche Beziehung zugrundeliegt.

Es ist auch nicht unbillig, dass der Ehemann der Ehefrau den Zugewinn ausgleichen muss. Die Tatsache, dass die Eheleute zum Zeitpunkt des Lottogewinns schon mehrere Jahre getrennt gelebt haben, reicht nicht aus, um eine sogenannte grobe Unbilligkeit anzunehmen.

Was kann man aus diesem Beschluss nun folgern: In Trennung lebende Ehepartner sollten sich überlegen, ob sie die mit der Ehe verbundenen rechtlichen Konsequenzen trotz der Trennung weiter tragen möchten. Häufig wird vergessen, dass die Zugewinngemeinschaft weiter besteht mit der Folge, dass Vermögenszuwächse weiterhin bei Ehescheidung ausgeglichen werden müssen. Im Falle des Lottogewinners muss der Mann EUR 240.000,–, d. h. nahezu die Hälfte seines Gewinnanteils an seine jetzt von ihm geschiedene Ehefrau zahlen.

Ein Grund, warum in Trennung lebende Ehepartner sich nicht scheiden lassen, ist häufig die Angst vor den Kosten des Verfahrens. Häufig halten getrennt lebende Ehepartner aber auch an der Ehe fest, um den anderen vor scheidungsbedingten Nachteilen, wie z. B. dem Verlust des Witwenrentenanspruchs, zu bewahren.

Natürlich ist niemand verpflichtet sich scheiden zu lassen. Überlegt werden sollte aber, ob nicht eine notarielle Vereinbarung, wie z. B. eine Trennungsvereinbarung, abgeschlossen werden kann, in welcher z. B. der Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufgehoben wird.

Hätten die Eheleute im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall eine derartige Vereinbarung getroffen, hätte der Ehemann den Lottogewinn nicht teilen müssen.

Allen getrennt lebenden Ehepartnern wird empfohlen, sich immer über die möglichen rechtlichen Folgen einer Trennung vom Ehepartner zu informieren.