Wann kann ich meine Ehe annullieren lassen?

Es kommt häufiger vor, dass Ehepartner schon kurz nach der Eheschließung zu dem Ergebnis kommen, dass die Heirat ein Fehler war. Sie möchten dann, dass die Ehe annulliert wird. Geht das?

Das Gesetz kennt den Begriff der Eheannullierung nicht, es spricht von Aufhebung der Ehe. Es gibt ein paar Gründe, die zu einer Aufhebung der Ehe führen können. In der Regel muss aber das Trennungsjahr abgewartet werden, danach kann ein Scheidungsverfahren durchgeführt werden.

Sind bereits die Voraussetzungen für eine wirksame Eheschließung nicht erfüllt, kann die Ehe aufgehoben werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die beiden Eheleute noch nicht volljährig sind, einer oder beide Ehepartner nicht geschäftsfähig sind, jemand bereits mit jemand anders verheiratet ist oder ein Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie oder ein Geschwisterverhältnis besteht. In diesen Fällen ist die Eheschließung ungültig. Die geschlossene Ehe kann aufgehoben werden.

Es gibt auch nachträgliche Gründe, die zu einer Aufhebung der Ehe führen können. Ein Grund liegt vor, wenn ein Ehepartner sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit befunden hat oder eine vorübergehende Störung der Geistestätigkeit vorlag. Das kann z. B. bei Alkohol- oder Drogenkonsum der Fall sein.

Weiter kann eine Ehe aufgehoben werden, wenn einer der Partner nicht wusste, dass er eine Eheschließung eingeht. Das kommt, wenn überhaupt, nur bei mangelnden Sprachkenntnissen eines Ehepartners zu Anwendung.

Einer der Hauptgründe, warum eine Ehe aufgehoben werden kann, liegt dann vor, wenn ein Ehepartner arglistig von dem anderen Ehepartner über Umstände getäuscht wurde und er, wenn er von diesen Umständen gewusst hätte, auf keinen Fall die Ehe abgeschlossen hätte. Die Täuschung darf sich nicht auf vermögensrechtliche Angelegenheiten beziehen. Verschweigt der Ehepartner also, dass er z. B. überschuldet ist, ist dies kein Grund für eine Aufhebung. Eine Aufhebung kommt aber zum Beispiel in Betracht, wenn der Ehepartner verschwiegen hat, dass er an einer ansteckenden Krankheit leidet, dass er impotent ist oder, dass er noch Kinder aus anderen Beziehungen hat. In diesem Falle kann die Ehe aufgehoben werden, wenn der andere Ehepartner in Kenntnis dieser Umstände die Ehe nicht geschlossen hätte. Wichtig ist auch, dass man nach der Entdeckung des Aufhebungsgrunds deutlch zu erkennen gegeben hat, dass man die Ehe nicht fortsetzen will.

Die Ehe kann außerdem aufgehoben werden, wenn es sich um eine Scheinehe gehandelt hat oder wenn einer der Ehepartner widerrechtlich durch Drohung zur Heirat gezwungen wurde.

In der Praxis sind diese Fälle sehr selten, weil ein Aufhebungsgrund häufig nicht bewiesen werden kann. Wenn es einen Aufhebungsgrund gibt, muss ein Antrag an das Familiengericht gestellt werden. Die Frist zur Eheaufhebung beträgt ein Jahr ab Kenntnis des Irrtums über die Heirat oder Täuschung über die Umstände. Wenn man durch widerrechtliche Drohung zur Ehe gezwungen wurde, hat man die Möglichkeit drei Jahre nach dem Ende der Zwangslage einen Eheaufhebungsantrag zu stellen.