Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung zum Wechselmodell verkündet

In einer aktuellen Entscheidung vom 1. Februar 2017 hat der Bundesgerichtshof entschieden, unter welchen Voraussetzungen gegen den Willen des anderen Elternteils ein sogenanntes paritätisches Wechselmodell (d.h. die hälftige Betreuung des Kindes durch beide Elternteile) angeordnet werden darf. Die Pressemitteilung des BGH mit einer Verlinkung zum Beschluss finden Sie hier

Grundlegend wurde festgestellt, dass das Gesetz auch die hälftige Betreuung des Kindes durch beide Elternteile erfasst. Das sog. Residenzmodell (also der Fall der überwiegenden Betreuung durch einen Elternteil) ist kein gesetzliches Leitbild, welches andere Betreuungsmodelle ausschließt.

Nach wie vor ist aber entscheidender Maßstab für eine Regelung das Kindeswohl. Das Gericht muss in jedem Einzelfall prüfen, ob es dem Wohl des Kindes entspricht ein Wechselmodell anzuordnen. Voraussetzung ist auf jeden Fall, dass die Eltern miteinander kommunizieren und kooperieren. Wenn das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet ist, dient das paritätische Wechselmodell in der Regel nicht dem wohlverstandenen Interesse des Kindes.