Wer behält den Hund bei Trennung?
Wenn Eheleute sich trennen besteht manchmal Streit darüber, wer den Hund (die Katze oder ein anderes Haustier) behalten darf.
Die Rechtsprechung löst diese Fälle, in dem die Vorschrift der Verteilung von Haushaltsgegenständen (§ 1361 a BGB) entweder direkt oder zumindest sinngemäß angewendet wird. Als allererstes muss danach geklärt werden, welcher Ehepartner Eigentümer des Haustieres ist, da der Eigentümer das Haustier behalten darf. Wenn das nicht geklärt werden kann, weil zum Beispiel beide aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses das Tier zusammen angeschafft haben, geht man meistens von Miteigentum der Eheleute aus. Nur am Rande: Die Frage, wer die Hundesteuer zahlt, spielt keine Rolle dafür, ob ein Hund im Alleineigentum eines Ehepartners steht oder nicht.
Bei Streit wird man sich stattdessen im Einzelfall ansehen müssen, wer das Haustier bisher überwiegend versorgt und betreut hat und, wer mehr an dem Haustier hängt. Auch tierschutzrechtliche Gesichtspunkte können eine Rolle spielen. Wer von den Eheleuten kann das Tier besser versorgen? Wer hat mehr Zeit für Spaziergänge mit dem Hund?
Das Oberlandesgericht Nürnberg hatte einen Fall zu entscheiden, in dem es um drei Hunde ging, die schon mehrere Monate bei einem Ehepartner lebten. Das Gericht entschied in diesem Falle, dass es aus tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten geboten sei, die Tiere nicht voneinander und auch nicht von der Bezugsperson zu trennen. Den Tieren sollte ein erneuter Umgebungswechsel nicht zugemutet werden.
In einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart wurde eine Hündin dem Ehemann wieder weggenommen, obwohl der die Hündin schon über ein Jahr bei sich hatte. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Ehemann nicht damit einverstanden war, dass seine Ehefrau alleine Zeit mit dem Tier verbringt. Das Gericht ging bei der Zuweisung des Hundes an die Ehefrau nämlich davon aus, dass diese eher dazu bereit war, ihrem Ehemann ab und zu Kontakt alleine mit der Hündin zu gewähren. Diese Entscheidung zeigt, dass Gerichte auch einfach nach Billigkeit im konkreten Falle Entscheidungen erlassen.
Ein generelles Recht auf Umgang mit dem gemeinsamen Hund gibt es nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm aus dem Jahre 2010 nicht. Ob diese Entscheidung heute auch noch so getroffen werden würde, ist fraglich. Es dürfte doch außer Frage stehen, dass nach einer Trennung ein hohes emotionales Bedürfnis besteht, das geliebte Haustier sehen zu können. Das kann im Streitfall nur über eine Art Umgangsrecht geregelt werden.