Ehevertrag: Unwirksame Klausel kann zur Nichtigkeit des gesamten Ehevertrages führen

Ein Ehevertrag muss nicht vor Eheschließung abgeschlossen werden. Oftmals werden Eheverträge auch während bestehender Ehe abgeschlossen, manchmal sogar auch dann, wenn Eheleute über eine Trennung nachdenken. Eheleute können in einem Ehevertrag zum Beispiel Regelungen über den Zugewinnausgleich, den Versorgungsausgleich oder den nachehelichen Unterhalt treffen. So können Eheleute also vereinbaren, dass nach einer Scheidung keiner an den anderen Unterhalt zu zahlen hat. Im Gegensatz dazu kann man in einem Ehevertrag aber nicht regeln, dass man bei einer Trennung auf den sogenannten Trennungsunterhalt verzichtet. Eine derartige Vertragsklausel ist unwirksam.

Der Bundesgerichtshof hat nun aktuell entschieden, dass dieses auch für eine Vertragsklausel gilt, in der zwar nicht ausdrücklich ein „Verzicht“ auf den Trennungsunterhalt niedergelegt ist, die aber im Ergebnis genau die selbe Wirkung wie ein Verzicht haben könnte.

Im konkreten Fall hatten sich die Eheleute gegenseitig im Ehevertrag versprochen, den an sich bestehenden Anspruch auf Trennungsunterhalt nicht geltend zu machen. Die Richter haben darin eine unzulässige Umgehung des gesetzlichen Verbotes des Verzichts auf Trennungsunterhalt gesehen.

Normalerweise führt eine einzelne unwirksame Klausel in einem Vertrag nicht grundsätzlich zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages. Klargestellt wird aber in der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs, dass auch die weiteren Bestimmungen in dem Ehevertrag von der Unwirksamkeit der einen Vertragsklausel zum Trennungsunterhalt erfasst werden können. Dann wäre der gesamte Vertrag nichtig. Mit anderen Worten: Die Eheleute wären so gestellt, als hätten sie überhaupt keinen Ehevertrag abgeschlossen.

Der Bundesgerichtshof (BGH XII ZB 303/13) hat die Familiensache nun an das zuständige Beschwerdegericht zurückverwiesen. Dieses Gericht muss jetzt überprüfen, ob und inwieweit ein Zusammenhang zwischen den einzelnen Vertragsbestimmungen in dem Ehevertrag besteht und nach dem Willen der Eheleute bestehen sollte. Kommen die Richter im Rahmen der Vertragsauslegung zu der Überzeugung, dass die Eheleute den Vertrag nicht abgeschlossen hätten, wenn sie gewusst hätten, dass die Klausel unwirksam ist, dann kann es passieren, dass die unwirksame Klausel den gesamten Ehevertrag nichtig macht. Es ist also Vorsicht geboten, wenn ehevertraglich versucht werden soll das Verbot auf den Verzicht von Trennungsunterhalt zu umgehen. Im Zweifelsfalle sollte lieber auf eine derartige Regelung verzichtet werden, um den Bestand des Ehevertrages als solchen nicht zu gefährden.