Die Eheschließung: Romantik trifft auf Vernunft oder Überlegungen zu ehevertraglichen Regelungen

Die Gründe warum Paare heute heiraten sind so verschieden wie die Paare selbst.

Im Vordergrund steht häufig der Wunsch, die Liebe für einander symbolisch bekräftigen zu wollen. Der Ehering macht die innere Verbundenheit und die gewollte Verbindlichkeit nach außen sichtbar und soll vor allem die Dauerhaftigkeit der Verbindung symbolisieren.

Der Wunsch, eine Familie zu gründen und das Leben gemeinsam meistern und gestalten zu wollen, ist ebenso Beweggrund „sich zu trauen“, wie der Wunsch nach einem gemeinsam gestalteten und gesicherten Lebensabend.

Das Bedürfnis nach gegenseitiger Solidarität und Sicherheit wächst in unserem schnelllebigen Alltag mit all seinen komplexen Anforderungen.

Das Aufeinandertreffen von romantischen Gefühlen und vernunftgetragenen Gedanken, muss kein unüberbrückbares Aufeinandertreffen sein oder gar das Gefühl der Vorfreude trüben.

Vielmehr gilt es, die persönliche Formel zu finden, um diese vermeintlichen Gegensätze zu verbinden.

Ohne „Wolke Sieben“ verlassen zu müssen, können Sie hier einen Blick auf den Boden der Tatsachen werfen und sich informieren, was sich durch die Eheschließung ändern kann.

Was kann, was muss, was wird …?

Ausgangspunkt aller Überlegungen und Entscheidungen, die im Rahmen der Eheschließung anstehen können, ist es, sich selbst und dem Partner die Frage zu stellen, wie man das Verhältnis von Eigenverantwortlichkeit einerseits und gegenseitiger Solidarität andererseits definiert.

Dabei ist es hilfreich, diese beiden Aspekte in unterschiedlichen Zusammenhängenzu betrachten:

Beispielsweise beim Vermögen: Wem soll was während der Ehe gehören und wer soll wie am Vermögen des anderen im Falle des Versterbens des Ehepartners oder einer Scheidung teilhaben?

Oder bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf: Wie können beide Partner ihre beruflichen Pläne auch dann verwirklichen, wenn Kinder aus der Ehe hervorgehen und wie können eventuelle Nachteile bedarfsgerecht ausgeglichen werden?

Aus der persönlichen Antwort auf diese Fragen ergibt sich einerseits eine für die Eheleute passende Güterstandsregelung und Überlegungen zu Erstellung eines Testamentes, andererseits die Thematik rund um den Unterhalt.

Nach dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleibt es während der Ehe bei getrennten Vermögensverhältnissen. Jeder Ehegatte verwaltet und verfügt über sein Vermögen selbst und grundsätzlich unabhängig vom anderen. Lediglich eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen bedarfder Zustimmung des anderen Ehegatten.

Erst im Falle der Scheidung kann es zu Ausgleichszahlungen kommen. Der Ehepartner, der in der Ehe den höheren Zugewinn erzielt, ist gegenüber dem anderen Ehepartner ausgleichspflichtig. Zugewinn ist rechnerisch der Betrag, um den das Endvermögen zum Zeitpunkt der Scheidung das Anfangsvermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung übersteigt (Formel: Zugewinn = Endvermögen – Anfangsvermögen).

Gefahren birgt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft zum Beispiel für selbstständig Tätige. Das Unternehmen fließt nämlich mit dem aktuellen Wert in die Berechnung mit hinein. Der Zugewinn des selbstständigen Ehegatten kann also, je nach Geschäftstätigkeit, beträchtlich steigen, was zu einem entsprechend hohen Ausgleichsanspruch des anderen Ehepartners führen kann.

Der selbstständig tätige Ehegatte kann existenziell betroffen sein, wenn er den Zugewinnausgleich deshalb nicht zahlen kann, weil die finanziellen Mittel dazu im selbstständig betriebenen Unternehmen stecken.

Aus diesem und anderen Gründen ist es möglich, die Zugewinngemeinschaft zu modifizieren und auf die individuellen Bedürfnisse anzupassen. Im Fall des selbstständigen Ehegatten beispielsweise durch Herausnahme des Betriebes aus der Zugewinnberechnung.

Eine Modifikation des gesetzlichen Güterstandes wird in einem Ehevertrag vereinbart und muss vom Notar beurkundet werden.

Das Verhältnis von Eigenverantwortlichkeit einerseits und gegenseitiger Solidarität andererseits lässt sich für die Zeit des guten Bestehens der Ehe häufig ohne Probleme definieren. Meistens machen sich die Partner während ihres Zusammenlebens auch gar keine Gedanken zu diesem Thema. Schwieriger, aber oftmals entscheidend, kann die Frage sein, wie die Eheleute die Solidarität auch nach einer möglichen Trennung gestalten wollen.

Zum Beispiel lösen sich die in der Ehe möglicherweise entstandenen Nachteile für den mit der Kinderbetreuung und Erziehung weitestgehend verantwortlichen Ehepartner mit Beendigung der Ehe nicht auf.

Im Gegenteil: Jetzt kommen mögliche Nachteile oftmals deutlich zu Tage.

Der noch betreuende oder ehemals überwiegend mit der Kinderbetreuung befasste Partner dürfte es möglicherweise schwer haben, an die beruflichen Aktivitäten der kinderlosen Zeit anzuknüpfen und den Lebensunterhalt selbstständig zu finanzieren.

Deshalb sieht der Gesetzgeber Instrumente der nachehelichen Solidarität beispielsweise in Form des Unterhaltsrechts vor:

Das Unterhaltsrecht unterscheidet drei Formen des Unterhalts:

Zum einen den Familienunterhalt für die Dauer der Ehe.

Zum anderen den Trennungsunterhalt für den Zeitraum ab Trennung bis zur Scheidung.

Und schließlich den nachehelichen Unterhalt ab dem Zeitpunkt der Scheidung.

Der nacheheliche Unterhalt unterscheidet verschiedene Unterhaltsberechtigungen, wie den Unterhalt wegen Kinderbetreuung, den Unterhalt wegen Alters, Krankheit oder Gebrechens, wegen Erwerbslosigkeit oder Ausbildung, sowie den sog. Aufstockungsunterhalt.

Die Ehepartner können bzgl. des nachehelichen Unterhalts durch Ehevertrag abweichende Regelungen zu denen vom Gesetz vorgesehenen treffen.

So kann z. B. die Höhe des Unterhalts durch Vereinbarung gedeckelt werden oder die Dauer des Unterhalts wegen Betreuung eines Kindes vom Alter des zu betreuenden Kindes abhängig gemacht werden.

Man kann auch vereinbaren, dass kein Ehepartner an den anderen nachehelichen Unterhalt zu zahlen hat. Das kann insbesondere für Paare in Frage kommen, die keine Kinder haben und beide arbeiten.

Ein weiteres gesetzliches Instrument der nachehelichen Solidarität ist der Versorgungsausgleich:

Beim Versorgungsausgleich kommt es zum Ausgleich der während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Anrechten auf Altersversorgung bei Ehescheidung. Verglichen werden u. a. die Anrechte auf die gesetzlichen Rentenversicherung, aber auch betriebliche Altersversorgungen, Beamtenversorgung und berufsständische Altersversorgung, wie z.B. die Ärzte-, Apotheker- oder Architektenversorgung fließen bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs mit ein.

Ebenso Berücksichtigung finden Riester- und Rürup-Renten.

Natürlich gibt es keine pauschalen Lösungen. Die Bedürfnisse der jeweiligen Eheleute müssen im Einzelfall betrachtet werden, um eine konkrete und individuelle Lösung herbeizuführen. Jedenfalls ist es nicht unromantisch, sich bei Eheschließung auch über diese Dinge Gedanken zu machen. Vielmehr ist es auch Ausdruck der gegenseitigen Solidarität und Verbundenheit, sich in guten Zeiten zu überlegen, wie streitige Auseinandersetzungen im Falle einer Scheidung vermieden werden können.