Gesetzesentwurf Elterngeld Plus

Wer keine Erwerbstätigkeit ausübt, weil er sein Kind in Deutschland selbst betreut und erzieht, bekommt auf entsprechenden Antrag vom Staat Elterngeld.

Die Höhe beträgt grundsätzlich 67 Prozent des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit der vergangenen 12 Monate vor der Geburt des Kindes. Maximal werden bisher monatlich EUR 1.800,–, mindestens EUR 300,– Elterngeld für einen maximalen Zeitraum von 14 Monaten nach der Geburt gezahlt.

Wer während des Elterngeldbezuges in Teilzeit arbeitet, muss mit Abzügen rechnen. Die Einkünfte aus der Teilzeitbeschäftigung werden mit den Elterngeldbezügen verrechnet.

Beispiel:

Beträgt das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen aus der Erwerbstätigkeit der vergangenen 12 Monate vor der Geburt beispielsweise EUR 2.200,–, wird Elterngeld in Höhe von EUR 1.474,– für einen maximalen Zeitraum von 14 Monaten gezahlt. Wer während er Elterngeld bezieht im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung beispielsweise netto EUR 900,– verdient, bekommt nur die Differenz von EUR 574,– für maximal 14 Monate als Elterngeld ausgezahlt (gesamt: EUR 8.036,–).

Nach einem aktuellen Gesetzesentwurf sollen diejenigen Eltern, die während des Elterngeldbezuges in Teilzeit arbeiten, zukünftig stärker gefördert werden. Einen Bonus sollen Eltern erhalten, die sich Beruf und Kinderbetreuung partnerschaftlich teilen. Eltern mit einem Teilzeitjob können also länger Elterngeld beziehen und sollen so mehr Zeit für ihr Kind haben.

Was heißt das konkret?

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Eltern künftig den Auszahlungszeitraum von 14 auf 28 Monate nach der Geburt des Kindes verdoppeln können, wenn der Elternteil während des Elterngeldbezuges in Teilzeit arbeitet (25 – 30 Stunden/Woche).

Die Höhe dieses „Elterngeld Plus“ beträgt monatlich die Hälfte des über die Dauer von 14 Monaten gezahlten Elterngeldes. In Summe bleibt die Höhe des ausgezahlten Elterngeldes damit gleich und wird lediglich auf einen längeren Zeitraum gestreckt. Durch die Besonderheit, dass die Einkünfte aus Teilzeittätigkeit beim Elterngeld Plus jedoch nicht auf das Elterngeld angerechnet werden, wird faktisch mehr Elterngeld ausgezahlt und die zusätzlichen Einkünfte aus Teilzeittätigkeit bleiben vollständig erhalten.

Beispiel:

In oben genanntem Beispiel bedeutet das, dass statt EUR 1.474,– nur EUR 737,– Elterngeld monatlich gezahlt werden (50 %), dies allerdings für den doppelten Zeitraum von insgesamt 28 Monaten (gesamt: EUR 20.636,–). Darüber hinaus verbleiben die in Teilzeit verdienten monatlichen EUR 900,– vollständig.

Wer sich die Erwerbs- und Erziehungsarbeit partnerschaftlich teilt, kann vier zusätzliche Elterngeld Plus-Monate je Elternteil während oder im Anschluss an den Elterngeldbezug eines Elternteils bekommen. Dies setzt voraus, dass sich beide Elternteile in vier aufeinander folgenden Monaten gemeinsam um das Kind kümmern und beide Elternteile in dieser Zeit in Teilzeit arbeiten (sog. Partnerschaftsbonus).

Es bleibt abzuwarten, ob das Gesetz im Laufe des Jahres vom Bundestag verabschiedet wird. Sollte dies der Fall sein, würde es zum 1. Juli 2015 in Kraft treten.