Kann man Verfahrenskosten für das Ehescheidungsverfahren noch steuerlich absetzen?

In den letzten Jahren entwickelte sich die Rechtsprechung bzgl. der steuerlichen Absetzungsmöglichkeit von Verfahrens- und Prozesskosten relativ konstant zu Gunsten des Steuerzahlers.

Anfänglich waren nach Auffassung der Finanzämter nur Verfahrens- und Prozesskosten absetzbar, die im Zusammenhang mit der eigentlichen Ehescheidung und dem Versorgungsausgleich standen.

Am 12.05.2012 entschied der Bundesfinanzhof (BFH) erweiternd zugunsten des Steuerzahlers, dass sämtliche im Zusammenhang mit dem Ehescheidungsverfahren erwachsene Kosten als sog. außergewöhnliche Belastungen nach dem EStG absetzbar seien.

Dieser Entscheidung schloss sich auch das Finanzgericht Düsseldorf mit seiner Entscheidung vom 19.02.2013 an.

Zum 30.06.2013 ist eine Gesetzesergänzung – so gut wie unbemerkt – in Kraft getreten, die diese, den Steuerzahler begünstigende Rechtsprechungstendenz mindestens stoppen, wenn nicht sogar zukünftig ins Gegenteil verkehren wird.

Gem. Art. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie Änderung steuerlicher Vorschriften (AmtshilfeRLUmsG) wird § 33 Abs. 2 EStG dahingehend ergänzt, dass Verfahrens- und Prozesskosten nur noch abzugsfähig sind, wenn der Steuerpflichtige anderenfalls Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine notwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können.

Die Formulierung der Gesetzesergänzung lässt erkennen, dass es sich hierbei um die Einführung eines Regel-Ausnahme-Prinzips zu Lasten des Steuerzahlers handelt, da diesem die steuerliche Abzugsmöglichkeit von Verfahrens- und Prozesskosten nicht etwa ausnahmsweise nicht zustehen soll, sondern im Gegenteil, die Abzugsmöglichkeit nur ausnahmsweise möglich sein soll.

Es muss abgewartet werden, ob die Gesetzesergänzung ab dem Veranlagungszeitraum 2013 dazu führt, dass die Abzugsmöglichkeit von Verfahrens- und Prozesskosten für das Ehescheidungsverfahren praktisch nicht mehr gegeben ist. Der Hinweis an scheidungswillige Mandanten, dass die Kosten für das Verfahren ggf. absetzbar seien, erübrigt sich damit vermutlich, zu Lasten der Mandanten und zur Freude des Fiskus.