Neuer Selbstbehalt beim Elternunterhalt – was ist zu tun?

Wir haben schon darüber berichtet, dass seit Januar 2015 beim Thema Unterhalt neue Freibeträge gelten, so auch beim Elternunterhalt. Wer schon für die Pflegekosten seiner Eltern aufkommt, steht also vor der Frage, ob das Sozialamt von sich aus tätig wird oder ob man aktiv werden muss.

Eine automatische Anpassung der Unterhaltszahlungen an die neuen Freibeträge erfolgt schon der vielen neuen Verfahren wegen nicht. Wenn Sie die Vermutung haben, dass für Sie die Anhebung des Selbstbehaltes zu einer Reduzierung oder gar zu einem Wegfall der Unterhaltspflicht führen könnte, so sollten Sie das dem Sozialamt mitteilen und um eine Überprüfung Ihrer konkreten Lage bitten. Hat sich in der Zwischenzeit allerdings auch eine Verbesserung Ihrer Einkommenssituation ergeben, so kann die Sozialbehörde auch diesen Umstand in die Neuberechnung einbeziehen.

Grundsätzlich sind Sie im Turnus von zwei Jahren zur Aktualisierung Ihrer Einkommensauskunft verpflichtet. Wenn Sie nun selbst um eine Überprüfung der Unterhaltspflicht bitten, kann das Sozialamt dies zum Anlass nehmen, auch eine erneute Auskunft zu Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen einzufordern. Sie sollten die Vor- und Nachteile einer Überprüfung also gut abwägen, bevor Sie das Sozialamt kontaktieren.

Der Selbstbehalt für Alleinstehende liegt nun bei 1.800 Euro, hierin ist ein Mietanteil von 480 Euro enthalten.

Für verheiratete Paare liegt er bei 3.240 Euro mit einem Mietanteil von insgesamt 860 Euro.

Kosten für Ausgaben der Kinder, für einige Versicherungen, für die Altersvorsorge und dergleichen sind nicht in diesen Freibeträgen enthalten, sie können zusätzlich geltend gemacht werden. Der Betrag, der nach Abzug der anrechenbaren Kosten über dem Selbstbehalt liegt, kann zur Hälfte für den Unterhalt der Eltern eingefordert werden.