Elternunterhalt: Schwiegersohn muss gegenüber dem Sozialamt Auskunft über sein Einkommen und Vermögen geben
Das Sozialamt hatte der Hilfeempfängerin bis zu ihrem Tode Leistungen (Hilfe zur Pflege) gewährt. Es verlangte sowohl von der Tochter der Hilfeempfängerin wie auch von deren Ehemann Auskunft über Einkommen und Vermögen. Der Ehemann wehrte sich gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung. Das Landessozialgericht in Mainz (Beschluss vom 25.02.2016 Geschäftsnummer: L 5 SO 78/15) entschied, dass auch der Schwiegersohn der Hilfeempfängerin zur Auskunft verpflichtet sei, da nur so ermittelt werden könne, ob seine Ehefrau für die ihrer Mutter geleistete Sozialhilfe aufkommen müsse.