Der Elternunterhalt und die Schwiegerkinder

Nicht selten hört man die bange Frage, ob denn der verheiratete Partner oder die Partnerin auch für die Schwiegereltern zum Unterhalt herangezogen werden, wenn diese pflegebedürftig sind und ihren Lebensbedarf nicht selber finanzieren können, häufig ein Reizthema in der Generation der unterhaltspflichtigen Kinder.
Die Antwort lautet: Nein, aber!

Eine direkte Unterhaltspflicht besteht nicht gegenüber der Schwiegertochter oder dem Schwiegersohn. Nur: Wenn der Ehe- oder Lebenspartner des Kindes über solch guten Einkünfte verfügt, dass allein sein Einkommen ausreicht, um den Lebensbedarf der eigenen Familie sicherzustellen und das geringere Einkommen des Kindes gar nicht für diesen Familienbedarf benötigt wird, dann kann es zur sogenannten indirekten Schwiegerkindhaftung kommen. Dies geschieht in der Weise, dass ein Teil des geringen Einkommens des Kindes für den Unterhalt des Elternteils bereitgestellt werden muss, obwohl dieses Einkommen unterhalb des Selbstbehalts liegt. Begründung: Das Einkommen des Partners ist so hoch, dass damit die Ausgaben der Familie gedeckt werden können. Auf diesem Weg zählt also das Einkommen des Schwiegerkindes mit.