Elternunterhalt und Betreuungsunterhalt bei nicht Verheirateten

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch beim Elternunterhalt eine eventuelle Verpflichtung zur Zahlung von Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB bei der Bemessung der Leistungspflicht zu berücksichtigen ist.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall sollte der Sohn für seinen Vater Elternunterhalt zahlen. Der Vater wird von einem Pflegedienst in der eigenen Wohnung betreut und versorgt. Er bezieht laufende Sozialhilfe. Das Sozialamt verlangte von dem Sohn aus übergegangenem Recht Elternunterhalt. Der Sohn lebt in einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner Partnerin, beide haben eine Tochter.

Der BGh hat nun entschieden, dass sich der Sohn, auch wenn er mit seiner Lebensgefährtin und der Tochter zusammenlebt, nicht auf den sog. Familienselbstbehalt berufen kann. Diesen Familienselbstbehalt können Verheiratete geltend machen. Dafür kann er sich aber auf eine eventuelle Unterhaltspflicht berufen, die als sonstige Verpflichtung nach § 1603 Abs. 1 BGB vorrangig zu berücksichtigen ist. Das Gericht muss nun die Höhe und den Grund des vorrangig zu berücksichtigen Anspruchs auf Betreuungsunterhalt feststellen. Erst danach kann der Elternunterhalt berechnet werden.