Taschengeld kann für Elternunterhalt eingesetzt werden

Taschengeld bekommen nicht nur Kinder. Auch Erwachsene können eine solchen Anspruch haben. Ein Ehepartner hat nämlich z.B. gegenüber dem anderen erwerbstätigen Ehepartner während einer intakten Ehe einen Anspruch auf Zahlung von Taschengeld, wenn er selber keine Einkünfte erzielt.

Dieser Taschengeldanspruch gehört zum sogenannten Familienunterhalt, den Ehepartner sich gegenseitig schulden. Normalerweise wird in einer Ehe über derartige Ansprüche nicht nachgedacht, da die Ehepartner ihre finanziellen Dinge einvernehmlich regeln. Erst dann, wenn Dritte Ansprüche gegenüber dem einkommenlosen Ehepartner geltend machen, kommt dieser Anspruch zur Sprache. Zum Beispiel also dann, wenn ein Sozialhilfeträger Elternunterhaltsansprüche übergeleitet hat und diese gegenüber dem einkommenlosen Kind durchsetzen möchte.

Das Einkommen des einkommenlosen Kindes berechnet sich dann aus dem Taschengeldanspruch gegenüber dem Ehepartner. Dieser wiederum errechnet sich aus 5 bis 7 Prozent des anrechenbaren Gesamtfamilieneinkommens (vgl. hierzu auch BGH-Urteil vom 1. Oktober 2014 XII ZR 133/139).

Das zum Elternunterhalt verpflichtete Kind muss nun aber nicht das gesamte Taschengeld für den Elternunterhalt einsetzen. Dem Kind darf nämlich vom Taschengeld ein Betrag in Höhe von 5 bis 7 Prozent des Familienselbstbehaltes verbleiben und vom darüber hinaus gehenden Teil die Hälfte. Nur, wenn das Taschengeld diesen Selbstbehalt überschreitet, muss es für den Elternunterhalt eingesetzt werden. Der Familienselbstbehalt beträgt übrigens seit dem 1. Januar 2015 EUR 3.240,–.