Was bedeutet Pflichtteilsergänzung?

Pflichtteilsberechtigte Personen (z.B. Kinder und Ehepartner) haben nach dem Tode des Verstorbenen gegenüber dem Erben einen Anspruch auf den sog. Pflichtteil, wenn sie durch Testament oder Erbvertrag enterbt worden sind. Der Pflichtteil ist ein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrags, der sich der Höhe nach nach der gesetzlichen Erbquote (Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils) und dem Wert des Nachlasses richtet.

Hat der Verstorbene den Nachlass dadurch verringert, dass er vor dem Tode Schenkungen vorgenommen hat, gewährt § 2325 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Enterbten einen sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch. Die Höhe dieses Anspruchs berechnet sich danach, um welchen Betrag sich der Pflichtteil erhöht, wenn man die Schenkungen wertmäßig wieder dem Nachlass zurechnet. Auszahlen muss diesen Ergänzungspflichtteil ebenfalls der Erbe. Lediglich dann, wenn der Nachlass nicht reicht oder dem Erben sein eigener Pflichtteil nicht verbleiben würde, können unter Umständen Ansprüche gegenüber dem Beschenkten bestehen. Auch dem Erben kann übrigens ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zustehen, wenn er durch das Erbe weniger erhält als das, was er als Pflichtteilsberechtigter hätte erhalten müssen.

Schenkungen an Dritte sind nur dann ergänzungspflichtig, wenn sie innerhalb von 10 Jahren vor dem Tode gemacht worden sind, bei Schenkungen gegenüber dem Ehepartner gilt diese Frist nicht. Die Frist läuft auch nicht an, wenn das Geschenk noch nicht endgültig aus dem Herrschaftsbereich des Schenkenden ausgegliedert war. Das ist z.b. dann der Fall, wenn sich der Verstorbene bei einer Immobilienschenkung das komplette Nießbrauchsrecht oder Wohnungsrecht vorbehalten hatte.