Wie kann ich meinen Pflichtteil einfordern?

Hat der Verstorbene jemanden durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen, ist derjenige enterbt. Durch den Pflichtteil wird einem bestimmten Personenkreis eine Mindestbeteiligung am Nachlass garantiert, dadurch, dass diese Personen gegenüber dem Erben einen Geldanspruch geltend machen können.

Nicht jede enterbte Person erhält einen Pflichtteil. Pflichtteilsberechtigte Personen sind die Kinder und Kindeskinder des Verstorbenen, seine Eltern und sein Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner. Auch wenn viele Menschen dass immer noch denken: Geschwister haben keine Pflichtteilsansprüche.

Eltern erhalten nur dann einen Pflichtteil, wenn der Verstorbene keine Kinder und Kindeskinder hinterlassen hat.

Die Höhe des Pflichtteils ist natürlich abhängig vom Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls. Die Quote, d. h. der prozentuale Anteil, nach dem sich der Geldanspruch bemisst, bestimmt sich nach dem gesetzlichen Erbrecht. Die Quote beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Hinterlässt der Verstorbene z. B. zwei Kinder und hat ein Kind enterbt, erhält dieses enterbte Kind einen Pflichtteilsanpruch von 1/4. Das liegt daran, dass der gesetzliche Erbteil 1/2 betragen hätte, die Hälfte davon sind 1/4.

Wichtig ist, dass Pflichtteilsansprüche gerichtlich geltend gemacht werden müssen, wenn man sich nicht einigen kann, sonst verjähren sie innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis vom Tod des Verstorbenen und Kenntnis des Testamentes.

Wenn ich weiß, wer Erbe geworden ist, sollte ich diesen anschreiben und um Auskunft über den Bestand des Nachlasses des Verstorbenen bitten innerhalb einer angemessenen Frist. Zur Auskunftserteilung gehört auch die Auskunft über Schenkungen, die der Verstorbene bis zu 10 Jahre vor seinem Tode gemacht hat, bzw. die Auskunft über sämtliche Schenkungen an den Ehepartner seit Eheschließung. Wichtig ist weiter, dass Auskunft über alle Immobilienüberlassungsverträge erteilt wird, wenn in diesen Verträgen z.B. ein Nießbrauchsrecht oder Wohnrecht vereinbart wurde.

Liegt die Auskunft vor, kann man in der Regel die Höhe des Pflichtteilsanspruchs errechnen, eventuell gibt es auch noch einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung, wenn der Verstorbene Schenkungen gemacht hat. Diesen errechneten Betrag muss der Erbe dann an den Pflichtteilsberechtigten auszahlen. Weigert dieser sich, muss die Sache gerichtlich geklärt werden. Hier ist die Verjährungsfrist zu beachten. Es ist immer sinnvoll sich vor dem eigenen Tätigwerden von einem Fachanwalt/einer Fachanwältin für Erbrecht beraten zu lassen. Dort wird man mit Ihnen besprechen, ob ein anwaltliches Tätigwerden sinnvoll ist, oder ob Sie auch ohne Rechtsanwalt handeln können.