Am falschen Ende gespart – Verletzung der Vermögensfürsorgepflicht bei bestehender Ehe
Das OLG Bremen entschied am 19. September 2014 (4 UF 40/14) einen Fall zur Vermögensfürsorgepflicht zwischen Eheleuten:
Der Ehemann hatte sich ohne Wissen seiner Frau eine Wohnung gekauft, in der sich mit seiner Geliebten traf. Zufällig entdeckte seine Frau das Doppelleben ihres Mannes und sperrte ihn daraufhin aus der Ehewohnung aus. Dieser wiederum meldete die für die Ehewohnung abgeschlossene Hausratversicherung auf seine neue Wohnung um, ohne seiner Ehefrau dies mitzuteilen. Wenige Monate später versöhnten sich die beiden wieder.
Eineinhalb Jahre danach kam es zu einem Einbruch in die Ehewohnung. Versicherungsschutz gab es nicht, weil der Hausrat in der Ehewohnung nicht versichert war, versichert war nur die vom Ehemann gekaufte Wohnung. Der Ehemann traute sich offenbar nicht seiner Frau dieses Versäumnis zu gestehen und überwies aus seinen Mitteln einen Betrag auf das gemeinsame Konto. Er gab die Zahlung als Zahlung der Hausratversicherung aus.
Die Ehe scheiterte. Zwei Jahre später erfuhr die Ehefrau zufällig, dass es keinen Versicherungsschutz gab. Sie forderte Ersatz des Schadens, der ihr durch den Einbruch entstanden war.
Das Gericht hat entschieden, dass der Mann ihr zum Schadensersatz verpflichtet ist, weil er gegen die während der Ehe bestehende Vermögensfürsorgepflicht, die sich aus § 1353 Abs.1 Satz 2 BGB ergibt, verstoßen hat. Er hätte seiner Frau mitteilen müssen, dass er die Hausratversicherung auf seine neue Wohnung umgemeldet hatte.