Aus der Reihe weitverbreiteter Irrtümer: Es gibt keine gemeinsame Anwältin im Scheidungsverfahren!
Man kann es gar nicht oft genug sagen oder schreiben, dass man als Anwältin parteiisch ist und entweder nur den Ehemann oder nur die Ehefrau in einem Scheidungsverfahren vertreten kann. Trotzdem hält sich hartnäckig die Vorstellung in den Köpfen der Menschen, dass es so etwas wie den gemeinsamen Anwalt oder die gemeinsame Anwältin gibt. Vielleicht hängt das damit zusammen, dass man als getrennt lebendes Paar, was sich scheiden lassen möchte den Wunsch hegt, möglichst alles einvernehmlich zu regeln.
An diesem Wunsch ist nichts verkehrt. Trotzdem ist man als Anwältin parteiisch, vertritt die Interessen des jeweiligen Mandanten. Das bedeutet eben auch, dass man nicht auf der einen Seite die Interessen des Ehemanns und auf der anderen Seite auch gleichzeitig die Interessen der Ehefrau vertreten kann. Tatsächlich macht man sich unter Umständen sogar strafbar, wenn man als Anwältin so handelt.
Bei einer Scheidung müssen nicht zwangsläufig zwei Anwälte vor dem Familiengericht auftreten. Man benötigt eine Rechtsanwältin oder eine Rechtsanwalt, um die Scheidung einzureichen. Der andere Ehegatte braucht keine anwaltliche Vertretung, wenn lediglich der Scheidung zugestimmt werden soll. Trotzdem kann es sehr ratsam sein, sich wenigstens einmal rechtlich beraten zu lassen.
Wenn man als Mandant oder Mandantin möchte, dass der andere Ehepartner über alles informiert wird, kann man seine Anwältin von der Schweigepflicht befreien. Selbstverständlich kann der Ehepartner auch, wenn das gewünscht wird, bei allen Besprechungen mit dabei sein. Wichtig ist, dass allen Beteiligten klar ist, wer Mandant oder Mandantin und wer es nicht ist.