Elternunterhalt: Wohnkosten für Heimbewohner nur teilweise anrechenbar
Wird für einen älteren Menschen ein Umzug in ein Pflegeheim notwendig, erhöhen sich die monatlichen Lebenshaltungskosten drastisch. Reichen die Einkünfte nicht zur Deckung des Bedarfs aus, übernimmt die Sozialbehörde die ungedeckten Kosten. Sie tritt allerdings zunächst nur in Vorleistung. Etwaige Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern gehen kraft Gesetzes auf den Sozialhilfeträger über, der die Kosten zurückfordern kann, wenn die Kinder über ausreichend hohe Einkünfte verfügen. Der Anspruchsübergang ist nur dann ausgeschlossen, wenn er eine unbillige Härte bedeutet, wenn also aus der Sicht des Sozialhilferechts besondere soziale Belange verletzt werden.
Der Bundesgerichtshof hat nun im Hinblick auf die Unterkunftskosten entschieden, dass nur ein Teil der Kosten für das Wohnen im Pflegeheim übergeleitet und damit von den unterhaltspflichtigen Kindern gefordert werden kann:
Der Sozialhilfeträger übernimmt bei jedem Sozialhilfeempfänger die angemessenen Wohnkosten. Dies darf kein Ende nehmen, wenn die eigene Wohnung wegen eines Umzugs in ein Pflegeheim aufgegeben werden muss. Auch dann – so der Bundesgerichtshof – muss zumindest ein Teil der Wohnkosten von der Sozialbehörde übernommen werden, ohne dass er von den Kindern zurückgefordert werden kann. Konkret bedeutet das: Es sind die reinen Unterkunftskosten im Pflegeheim (ohne verbrauchsabhängige Heizungs- und Warmwasserkosten) aus dem Gesamtbedarf des Hilfeempfängers herauszurechnen. Nur in Höhe von 44 Prozent dieser Wohnkosten geht der Anspruch auf den Sozialhilfeträger über.
Betragen die reinen Wohnkosten beispielsweise 500 Euro, wobei hiervon 80 Euro auf Heizung und Warmwasser entfallen, so kann die Sozialbehörde lediglich 44 % von 420 Euro (500 Euro minus 80 Euro), also 184,80 Euro gegenüber den Kindern aus übergeleitetem Anspruch geltend machen.
Von den Wohnkosten zu unterscheiden sind die Investitionskosten der Pflegeheime für Renovierungen, Ausbau der Räume etc. In manchen Bundesländern ist die Übernahme dieser weiteren Kosten pauschal durch die Bewilligung von Pflegewohngeld geregelt, das den Heimbewohnern gewährt wird und das nicht von den unterhaltspflichtigen Kindern zurückgefordert werden kann.