Muss ich für den Schwiegervater mein Vermögen hergeben?
Keine Seltenheit: Ein Erwachsener in den besten Jahren, mitten im Leben stehend, berufstätig, verheiratet und mit einem kleinem Vermögen ausgestattet, ist entsetzt: Die Ehefrau ist von der Sozialbehörde angeschrieben worden und soll für die Kosten des Pflegeheims aufkommen, in dem ihr Vater lebt. Der muss nämlich Sozialhilfe beantragen, weil er die Kosten für ein Pflegeheim nicht aus seinen eigenen Einkünften oder Rücklagen aufbringen kann. Das Sozialamt leitet den Unterhaltsanspruch des Schwiegervaters gegenüber seiner Tochter auf das Sozialamt über und fordert Tochter und Schwiegersohn nun auf, umfassend Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Eheleute zu erteilen.
Ist das richtig? Kann das sein?
Die Antwort lautet: Ja und nein.
Die Tochter muss tatsächlich umfassend Auskunft erteilen zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Beim Schwiegersohn aber ist zu differenzieren: Er ist erst und nur dann verpflichtet, Auskunft zu seinen Einkünften zu erteilen, wenn er persönlich hierzu aufgefordert wird. Aber: Zu seinem Vermögen braucht er als Schwiegerkind keine Angaben zu machen. Das Vermögen der Schwiegerkinder darf nämlich nicht bei der Berechnung zum Elternunterhalt einbezogen werden.
Je nach individueller Situation kann es Sinn machen, nicht sofort alle Formulare auszufüllen, die an den Ehepartner geschickt werden, sondern sich zunächst im Hintergrund zu halten und abzuwarten, ob man auch selbst von der Behörde unmittelabr angeschrieben und zur Auskunft aufgefordert wird.