Sterbewunsch einer Wachkomapatientin muss auch ohne schriftliche Patientenverfügung akzeptiert werden

Eine Frau, die im Wachkoma liegt und über eine Magensonde ernährt wird, weil sie 2009 schwere Gehirnblutungen erlitten hatte, hatte vor ihrer Krankheit gegenüber Freuden und Angehörigen gesagt, dass sie im Falle einer schweren Erkrankung keine lebenserhaltenen Maßnahmen wolle.

Der Ehemann und die Tochter der Frau hatten versucht die lebenserhaltenden Maßnahmen zu stoppen. Die Vorinstanzen hatten dieses Ansinnen abgelehnt, weil sie der Ansicht waren, dass besonders strenge Anforderungen für die Feststellung eines mutmaßlichen Patientenwillens gelten würden. Die Frau hatte keine schriftliche Patientenverfügung errichtet.

Der Bundesgerichtshof hat nun in einer gerade veröffentlichen Entscheidung entschieden, dass die Behandlungswünsche der Frau berücksichtigt werden müssen. Das ergibt sich aus § 1901 a BGB. Das Landgericht muss nun prüfen, ob die Frau vor ihrer Erkrankung konkret geäußert hat, was im Falle einer schweren Erkrankung mit ihr passieren soll und dieser Behandlungswunsch der Frau auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Kann der wahre Willen der Frau ermittelt werden, kommt es auf den mutmaßlichen Willen nicht mehr an.

Unabhängig davon ist immer anzuraten eine schriftliche Patientenverfügung zu erstellen, damit diese Schwierigkeiten erst gar nicht entstehen können.