Wer darf bei Trennung in der Ehewohnung bleiben?

Eine der Fragen, die häufig bei Trennung von Ehepartnern gestellt wird, ist die, wer nach einer Trennung zukünftig in der Wohnung oder in einem Haus wohnen bleiben darf.

Als Ehewohnung bezeichnet man die Räumlichkeiten, die während der Ehe von beiden Eheleuten gemeinsam als Unterkunft bewohnt wurden. Es kommt nicht darauf an, wem die Immobilie gehört oder wer Mieter der Wohnung ist. Grundsätzlich ist es so, dass keiner der Eheleute verlangen kann, dass der andere bei Trennung auszieht. Es kommt ab und zu vor, dass ein Ehepartner vorübergehend die eheliche Wohnung verlässt, z. B. aufgrund von Streit oder, weil jemand eine kurze Auszeit braucht. Das heißt nicht, dass er damit automatisch das Recht auf Benutzung der Ehewohnung aufgegeben hat. Das Nutzungsrecht erlischt erst, wenn ein Ehepartner endgültig erklärt hat, dass er die Wohnung dauerhaft verlässt, den Besitz also endgültig aufgibt.

Das bedeutet im Klartext, dass bei Getrenntleben von Eheleuten entweder einer von beiden freiwillig die Wohnung verlässt oder aber die Trennung durch Aufteilung der Räume in der Wohnung oder im Haus erfolgen muss, was erfahrungsgemäß emotional sehr anstrengend ist.

Lediglich dann, wenn eine sogenannte unbillige Härte vorliegt, kann ein Ehepartner verlangen, dass ihm die Ehewohnung durch einen Beschluss des Familiengerichts zugewiesen wird. Eine unbillige Härte kann gegeben sein, wenn die Spannungen zwischen den Eheleuten über den Umfang hinausgehen, der bei einer „normalen“ Trennungssituation sowieso fast immer vorhanden ist. Härtefälle liegen danach vor allem dann vor, wenn Gewalt im Spiel ist oder, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. In jedem Fall muss man sich den Einzelfall ansehen, um entscheiden zu können, ob ein Zuweisungsantrag Erfolgsaussichten hat oder nicht.