Kurze Ehe – schnelle Scheidung?
Manchmal stellt sich schon kurz nach einer Eheschließung heraus, dass es vielleicht doch nicht die richtige Entscheidung gewesen ist zu heiraten. Nun fragt man sich, ob man das eheliche Band möglichst schnell wieder auflöen kann.
Ja und nein.
Von einer kurzen Ehe im rechtlichen Sinn spricht man, wenn zwischen der Heirat und der Einleitung des Scheidungsverfahrens weniger als drei Jahre liegen. Das Gesetz sieht allerdings vor, dass Eheleute sich auch bei noch so kurzer Ehe erst dann vor einem Familiengericht scheiden lassen können, wenn sie mindestens ein Jahr voneinander getrennt gelebt haben. Dies soll die Paare vor wiederum unüberlegten und überstürzten Entscheidungen schützen. Das sogenannte Trennungsjahr muss also in jedem Fall eingehalten und abgewartet werden. Es ist dazu gedacht zu schauen, ob die Beziehung – aus dem Blickwinkel und mit dem Abstand der räumlichen Trennung – vielleicht doch noch eine neue Chance bekommen kann.
Ist man sich nach Ablauf des Jahres sicher, dass es bei der Trennung bleiben soll, kann einer der Eheleute beim Familiengericht die Scheidung der Ehe beantragen. Dies geschieht mit der von einem Anwalt oder einer Anwältin verfassen Antragsschrift. Wenn keine gemeinsamen Kinder geboren wurden und auch die wirtschaftlichen Verhältnisse noch nicht so sehr miteinander verwoben sind, kann es nun zügig gehen. Vor allem den ansonsten bei einer Scheidung durchzuführenden Rentenausgleich kann man nämlich ausfallen lassen. Die Auskunft zu den beiderseitigen Rentenansprüchen dauert normalerweise mehrere Monate. Wenn aber keiner der Beteiligten den Versorgungsausgleich beantragt, findet der auch nicht statt und die Auskünfte brauchen nicht abgewartet zu werden.
Das Familiengericht kann also sehr bald schon einen Scheidungstermin anberaumen. Hierzu wird man eingeladen und nach einer persönlichen Anhörung beider Eheleute wird die Ehe geschieden. Das ganze Verfahren kann damit innerhalb einiger Wochen – je nach Terminlage der Gerichte – zum Abschluss gebracht werden.