Häufige Fragen zum Testament: Warum, wie und wann …?

Warum:

Im Erbfall kommt es nicht selten zu langwierigen Familienstreitigkeiten, wenn der Erblasser seinen Nachlass nicht ausdrücklich geregelt hat. Die Gefühls- und Interessenlagen der einzelnen Familienmitglieder sind oft sehr verschieden und mitunter nur schwer miteinander zu vereinbaren.

Wenn man kein Testament hinterlässt, werden die Angehörigen als gesetzliche Erben zu einer sog. Erbengemeinschaft verbunden, die einen einheitlichen Willen bilden muss. Das liegt daran, dass die einzelnen Erben, nicht Eigentümer an einzelnen Nachlassgegenständen werden, sondern ausschließlich als Gruppe gemeinschaftlich am ungeteilten Nachlass berechtigt sind.

Durch ein Testament kann der Erblasser dagegen über seinen Nachlass selbst bestimmen und dadurch Familienstreitigkeiten um seinen Nachlass vermeiden helfen. Beispielsweise kann der Erblasser durch ein Testament bestimmte Personen, die nicht gesetzliche Erben sind, ausdrücklich bedenken, oder gesetzliche Erben von der Erbschaft ausschließen, so dass diesen lediglich ein Pflichtteil verbleibt.

Die gesetzliche Erbfolge sieht wie folgt aus:

Verwandte des Erblassers erben nach dem Grundsatz, dass nähere Verwandte entferntere Verwandte ausschließen. Den Nähegrad der Verwandtschaft bezeichnet der Gesetzgeber als sog. „Ordnungen“.

Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Kinder und weiteren Abkömmlinge des Erblassers.

Gesetzliche Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Kinder, also die Geschwister des Erblassers. Wobei letztere erst erben, wenn wenigstens ein Elternteil zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr lebt.

Gesetzliche Erben dritter bzw. vierter Ordnung sind entsprechend die Großeltern des Erblassers und deren Kinder bzw. die Urgroßeltern des Erblassers und wiederum deren Abkömmlinge.

Neben den Verwandten erbt der Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner. In welcher Höhe dieser erbt, ist abhängig davon, in welchem Güterstand die Ehegatten verheiratet sind und ob und welche Verwandte zum Zeitpunkt des Erbfalls noch leben.

Wie:

Ein Testament kann eigenhändig errichtet werden. Das bedeutet, dass der Erblasser das Testament selbst handschriftlich verfasst und mit vollem Vor- und Nachnamen unterschreibt. Der Ort und das Datum der Erstellung sollten mit angegeben werden.

Der Testamentsersteller muss testierfähig sein, d. h. er muss in der Lage sein, die Bedeutung seiner Willenserklärung zu überblicken und nach dieser Einsicht zu handeln. Erben, die sich vom Erblasser benachteiligt fühlen, können Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers anführen, um die letztwillige Verfügung anzufechten. Wer auf Nummer Sicher gehen will, lässt sich daher seine „Testierfähigkeit“ zum Zeitpunkt der Testamentsabfassung von einem Arzt bescheinigen und legt sie dem Testament bei. Das eigenhändige Testament kann der Verfasser nach seiner Wahl entweder zu Hause aufbewahren oder beim Nachlassgericht in Verwahrung geben, also bei dem Amtsgericht am Wohnort.

Notarielle Testamente, also solche, die zur Niederschrift bei einem Notar vom Erblasser erklärt und vom Erblasser unterschrieben werden, gibt der Notar unmittelbar beim Nachlassgericht in die amtliche Verwahrung.

Darüber hinaus hat der Erblasser die Möglichkeit, einen Testamentsvollstrecker durch Testament zu bestimmen. Nimmt die vom Erblasser bestimmte Person das Amt nach Eintritt des Erbfalls an, hat der Testamentsvollstrecker die Aufgabe, die letztwillige Verfügung des Erblassers auszuführen. Er verwaltet den Nachlass, indem er die Nachlassgegenstände in Besitz nimmt und nach dem Willen des Erblassers über diese verfügt. Insbesondere bei einer Vielzahl von Erben oder bei komplizierten und komplexen Vermögensverhältnissen (umfangreiches Immobilienvermögen, Firmenbeteiligungen, Vermögenswerte im Ausland) kann die Aufteilung des Erbes durch einen eingesetzten Testamentsvollstrecker erleichtert werden. Minderjährige Erben sowie geschäftlich unerfahrene Personen, können darüber hinaus durch den Testamentsvollstrecker geschützt werden.

Wann:

Unabhängig vom Alter macht ein Testament für jeden Sinn, der über seinen Nachlass selbst und eigenverantwortlich bestimmen will und bestrebt ist, Familienstreitigkeiten zu vermeiden.