Scheidungskosten sind nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar
Es gibt ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofes, der ein Urteil des Finanzgerichts Köln aufgehoben hat. Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass die Kosten eines Scheidungsverfahrens nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind und unter das im Jahr 2013 neu eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten fallen.
Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, dass ein Ehegatte die Kosten für das Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse aufwendet. Bis zur Änderung des § 33 im Einkommensteuergesetz wurden die Kosten einer Ehescheidung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Nach der Neuregelung im Gesetz im Jahre 2013 sei dies jedoch nicht länger möglich. Das bedeutet, dass man nach diesem Urteil Scheidungskosten steuerlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastung geltend machen kann. Die entsprechende Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes finden Sie hier.